6. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Dies mit der Begründung, dass in der Anklageschrift nicht ausgeführt sei, inwiefern das Kindeswohl durch das Verhalten der Beschuldigten beeinträchtigt worden sein soll. Zudem gehe aus der Anklageschrift nicht hervor, ob der Beschuldigten eine vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen werde (pag. 896).