2. des erstinstanzlichen Dispositivs). Ferner hat die Kammer über die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten, die erstinstanzliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ (angefochten durch die Beschuldigte; vgl. pag. 897) sowie die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ in oberer Instanz einschliesslich der Rück- und Nachzahlungspflichten der Beschuldigten für das gesamte Verfahren zu befinden.