III. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht angefochten. Aufgrund der Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers 1 ist aber noch zu prüfen, ob die Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 eine Genugtuung schuldet, welche die Höhe von CHF 2'000.00 übersteigt. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen ist die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der von der Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV. 2. des erstinstanzlichen Dispositivs).