Ziffer IV. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, wonach die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2021 (ARR 21 477) per sofort aufgehoben (Art. 237 i.V.m. Art. 231 StPO) und der Reisepass Nr. .________ der Beschuldigten ausgehändigt wird. Was den Zivilpunkt anbelangt, hat die Beschuldigte die Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00 an den Straf- und Zivilkläger 1 (Ziff. III. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht angefochten.