Es kann mithin festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Beschuldigte der Entziehung von Minderjährigen, begangen vom 9. September 2018 bis 28. Februar 2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 schuldig erklärt wurde (Ziff. I. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen ist sodann die Verfügung gemäss Ziffer IV. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, wonach die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2021 (ARR 21 477) per sofort aufgehoben (Art.