Der Straf- und Zivilkläger 1 verlangt eine Abänderung der ausgesprochenen Genugtuung (Ziffer III. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Straf- und Zivilkläger/innen 2-4 beschränkten ihre Anschlussberufung auf den Schuldspruch gemäss Ziffer I. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Es kann mithin festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Beschuldigte der Entziehung von Minderjährigen, begangen vom 9. September 2018 bis 28. Februar 2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 schuldig erklärt wurde (Ziff.