Ziffer I. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, Strafzumessung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen). Der Straf- und Zivilkläger 1 verlangt eine Abänderung der ausgesprochenen Genugtuung (Ziffer III. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Straf- und Zivilkläger/innen 2-4 beschränkten ihre Anschlussberufung auf den Schuldspruch gemäss Ziffer I. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.