5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Strafzumessung angefochten (höhere Freiheitsstrafe) und die Beschuldigte hat das Urteil als Anschlussberufungsführerin ebenfalls nur in Teilen angefochten (Schuldspruch gemäss Ziffer I. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, Strafzumessung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen).