Ill. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Geldstrafe von 80 TS à CHF 30.00, ausmachend den Betrag von 2'400.00, unter Gewährung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Ersatzmassnahmen von 657 Tagen (19.06.2020- 06.04.2022) seien im Umfang von 66 Tagen an die Geldstrafe anzurechnen. 2. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten.