II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Freiheitsberaubung und Entführung, angeblich qualifiziert begangen in der Zeit vom 09.09.2018 bis 28.02.2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien, zum Nachteil von E.________, G.________ und H.________, ist einzustellen, eventualiter sei A.________ vom genannten Vorwurf freizusprechen, unter Ausscheidung der darauf entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen und gesamten zweitinstanzlichen Verfahrens - und Parteikosten und Auferlegung an den Kanton Bern.