426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Ersatzmassnahmen von 4 Monaten (657 Tagen) im Umfang von 66 Tagen (gerundet 10%); 2. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4400.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III.