_ sei schuldig zu erklären der Entführung, qualifiziert begangen vom 09.09.2018 bis zum 28.02.2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien zum Nachteil von E.________, G.________, H.________; und sie sei in Anwendung von Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 183 Ziff. 2, 184, 220 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Ersatzmassnahmen von 4 Monaten (657 Tagen) im Umfang von 66 Tagen (gerundet 10%);