der Entziehung von Minderjährigen schuldig erklärt wurde, begangen vom 09.09.2018 bis zum 28.02.2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien zum Nachteil von C.________ (Ziff. I. 1. AKS); 2. verfügt wurde, dass die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13.12.2021 per sofort aufgehoben werden und der Reisepass Nr. .________ der Beschuldigten ausgehändigt wird. II. A.________ sei schuldig zu erklären der Entführung, qualifiziert begangen vom 09.09.2018 bis zum 28.02.2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien zum Nachteil von E._____