4. Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Die stv. Generalstaatsanwältin .________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 906 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 6. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist als 1. A.________ der Entziehung von Minderjährigen schuldig erklärt wurde, begangen vom 09.09.2018 bis zum 28.02.2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien zum Nachteil von C.________ (Ziff.