(ehemalige Beständin der Kinder) betreffend die Gestaltung und Wahrnehmung des Besuchsrechts des Straf- und Zivilklägers 1 (datierend vom 1. November 2022, pag. 843) eingeholt. Weiter wurde der von Rechtsanwältin F.________ eingereichte E-Mail-Verkehr zwischen ihr und der Beschuldigten sowie K.________ (neue Beiständin der Kinder) vom Mai 2023 zu den Akten erkannt (pag. 851 ff.). 6 Zudem wurden der Straf- und Zivilkläger 1 und die Beschuldigte an der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung einvernommen (pag. 887 ff. und pag. 891 ff.).