Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 7. Juli 2022 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Strafzumessung (pag. 792 f.). Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde von der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben und den anderen Parteien Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 794 f.). Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 reichte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 1) Anschlussberufung ein