A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger C.________. Soweit weitergehend, wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13.12.2021 (ARR 21 477) werden per sofort aufgehoben (Art. 237 i.V.m. Art. 231 StPO) und der Reisepass Nr. .________ wird der Beschuldigten ausgehändigt.