1. der Entführung, qualifiziert begangen vom 09.09.2018 bis zum 28.02.2020 in I.________ (Ortschaft), Frankreich und Tunesien zum Nachteil von E.________, G.________, H.________; 2. der Entziehung von Minderjährigen, begangen vom 09.09.2018 bis zum 28.02.2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien zum Nachteil von C.________. und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 183 Ziff. 2, 184, 220 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.