Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 389 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Pfänder Baumann, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Anschlussberufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 1/Anschlussberufungsführer 2 und E.________ v.d. Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin 2/Anschlussberufungsführerin 3 und G.________ v.d. Rechtsanwältin F.________, Straf- und Zivilkläger 3/Anschlussberufungsführer 4 und H.________ v.d. Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin 4/Anschlussberufungsführerin 5 Gegenstand qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung und Entziehung von Minderjährigen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Kollegialgericht) vom 6. April 2022 (PEN 2021 166) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 6. April 2022 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Drei- ergericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 721 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): Das Gericht erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Entführung, qualifiziert begangen vom 09.09.2018 bis zum 28.02.2020 in I.________ (Orts- chaft), Frankreich und Tunesien zum Nachteil von E.________, G.________, H.________; 2. der Entziehung von Minderjährigen, begangen vom 09.09.2018 bis zum 28.02.2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien zum Nachteil von C.________. und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 183 Ziff. 2, 184, 220 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Ersatzmassnahmen von 657 Tagen (19.06.2020-06.04.2022) werden im Umfang von 66 Tagen (gerundet 10 %) auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 21'150.00 und Ausla- gen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege) von CHF 20'362.15, insgesamt bestimmt auf CHF 41'512.15 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung und die unentgeltliche Rechtspflege auf CHF 21'150.00). 3 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 10’150.00 Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1’000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 10’000.00 Total CHF 21’150.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 0.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 11’724.60 Kosten der uR der Privatklägerschaft (vgl. Tabelle) CHF 8’637.55 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 0.00 Total CHF 20’362.15 Total Verfahrenskosten CHF 41’512.15 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1000.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 40’512.15 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung CHF 20'150.00). II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.59 200.00 CHF 10’518.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 368.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’886.35 CHF 838.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’724.60 volles Honorar 52.59 270.00 CHF 14’199.30 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 368.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’567.65 CHF 1’121.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 15’689.35 nachforderbarer Betrag CHF 3’964.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 11'724.60. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'964.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt: 4 Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.75 200.00 CHF 7’750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 270.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’020.00 CHF 617.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’637.55 volles Honorar 38.75 280.00 CHF 10’850.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 270.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’120.00 CHF 856.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11’976.25 nachforderbarer Betrag CHF 3’338.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 8'637.55. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unent- geltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Hono- rar CHF 3'338.70 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger C.________. Soweit weitergehend, wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13.12.2021 (ARR 21 477) werden per sofort aufgehoben (Art. 237 i.V.m. Art. 231 StPO) und der Reisepass Nr. .________ wird der Beschuldigten ausgehändigt. 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen das erwähnte Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Re- gion Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 19. April 2022 form- 5 und fristgerecht die Berufung an (pag. 738). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 22. Juni 2022 (pag. 746 ff.) und wurde am gleichen Tag mit Verfügung an die Parteien versendet (pag. 783 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 7. Juli 2022 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Strafzumessung (pag. 792 f.). Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde von der Berufungserklärung der Generalstaats- anwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben und den anderen Parteien Gelegen- heit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 794 f.). Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 reichte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 1) Anschlussberufung ein und beschränkte diese auf Ziffer III. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Höhe der Genugtuung; pag. 800 f.). Am 19. Juli 2022 reichte Rechtsanwalt B.________ namens von A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) Anschlussberufung ein und focht damit den Schuldspruch gemäss Ziffer I. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Entführung, qualifiziert), die Strafzumessung, den Zivilpunkt und die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen an (pag. 803 ff.). Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 erklärte Rechtsanwältin F.________ namens und im Auftrag von E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivil- klägerin 2 oder E.________), G.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 3 oder G.________) und H.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 4 oder H.________) Anschlussberufung und beschränkte diese auf den Schuldspruch gemäss Ziffer I. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Entführung, qualifiziert; pag. 807). Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 wurde von den Anschlussberufungen Kenntnis genommen und gegeben und den Parteien Gelegenheit eingeräumt, innert Frist schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen zu be- antragen (pag. 809 f.). Seitens der Parteien wurde kein Nichteintreten auf die An- schlussberufungen beantragt (pag. 817 ff.). Am 17. Oktober 2022 wurden die Parteien und eine Übersetzerin für die französische Sprache zur Hauptverhandlung im Berufungsverfahren vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben und die Straf- und Zi- vilkläger/innen 2-4 vom persönlichen Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptver- handlung dispensiert (pag. 835 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 4./ 5. Juli 2023 statt (pag. 883 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datie- rend vom 21. Juni 2023, pag. 865) sowie ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse über die Beschuldigte (datierend vom 23. Juni 2023, pag. 860 ff.) und ein Bericht von J.________ (ehemalige Beständin der Kinder) betreffend die Gestaltung und Wahrnehmung des Besuchsrechts des Straf- und Zi- vilklägers 1 (datierend vom 1. November 2022, pag. 843) eingeholt. Weiter wurde der von Rechtsanwältin F.________ eingereichte E-Mail-Verkehr zwischen ihr und der Beschuldigten sowie K.________ (neue Beiständin der Kinder) vom Mai 2023 zu den Akten erkannt (pag. 851 ff.). 6 Zudem wurden der Straf- und Zivilkläger 1 und die Beschuldigte an der oberinstanz- lichen Berufungsverhandlung einvernommen (pag. 887 ff. und pag. 891 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Die stv. Generalstaatsanwältin .________ stellte und begründete an der oberinstanz- lichen Verhandlung folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 906 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kolle- gialgericht in Dreierbesetzung) vom 6. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist als 1. A.________ der Entziehung von Minderjährigen schuldig erklärt wurde, begangen vom 09.09.2018 bis zum 28.02.2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien zum Nach- teil von C.________ (Ziff. I. 1. AKS); 2. verfügt wurde, dass die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts vom 13.12.2021 per sofort aufgehoben werden und der Reisepass Nr. .________ der Beschuldigten ausgehändigt wird. II. A.________ sei schuldig zu erklären der Entführung, qualifiziert begangen vom 09.09.2018 bis zum 28.02.2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien zum Nachteil von E.________, G.________, H.________; und sie sei in Anwendung von Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 183 Ziff. 2, 184, 220 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Ersatz- massnahmen von 4 Monaten (657 Tagen) im Umfang von 66 Tagen (gerundet 10%); 2. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4400.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidigungen sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu befinden. Abweichend von diesen schriftlich eingereichten Anträgen beantragte die stv. Gene- ralstaatsanwältin in ihrem Plädoyer vor oberer Instanz, dass die Beschuldigte der Entführung, mehrfach und qualifiziert begangen schuldig zu sprechen sei (pag. 892). 4.2 Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag der Be- schuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (Hervorhebun- gen im Original; pag. 908): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 04.04.2022 inso- weit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ wegen Entziehens von Minderjährigen, begangen 7 in der Zeit vom 09.09.2018 bis 28.02.2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien zN von C.________, schuldig erklärt wurde. II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Freiheitsberaubung und Entführung, angeblich qua- lifiziert begangen in der Zeit vom 09.09.2018 bis 28.02.2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien, zum Nachteil von E.________, G.________ und H.________, ist einzustellen, eventualiter sei A.________ vom genannten Vorwurf freizusprechen, unter Ausscheidung der darauf entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen und gesamten zweitinstanzlichen Verfahrens - und Parteikosten und Auferlegung an den Kanton Bern. Ill. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Geldstrafe von 80 TS à CHF 30.00, ausmachend den Betrag von 2'400.00, unter Ge- währung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Ersatzmassnahmen von 657 Tagen (19.06.2020- 06.04.2022) seien im Umfang von 66 Tagen an die Geldstrafe anzurechnen. 2. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zu verpflichten, C.________ eine Genugtuungszahlung in der Höhe von CHF 2'000.00 zu leisten. 2. Es seien von Amtes wegen die notwendigen Verfügungen im Zusammenhang mit der Erstel- lung des DNA-Profils und der erkennungsdienstlichen Erfassung zu treffen. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich zu bestimmen. 4.3 Straf- und Zivilkläger 1 Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Straf- und Zivilklägers 1 an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (Hervor- hebungen im Original; pag. 909): Sur le plan pénal: 1. Reconnaître la prévenue coupable d'enlèvement et séquestration au sens des articles 183, 184 et 220 CP ; 2. Partant, condamner la prévenue à une peine à dire de justice; 3. Mettre les frais de la procédure à la charge de la prévenue; Sur le plan civil: 4. Condamner la prévenue à payer à la partie plaignante un montant de CHF 10000.00 au titre de tort moral. 5. Taxer les honoraires du soussigné selon note d'honoraires remise en procédure. 8 4.4 Straf- und Zivilkläger/innen 2-4 Rechtsanwältin F.________ stellte und begründete namens der Straf- und Zivilklä- ger/innen 2-4 folgenden Antrag (Antrag gemäss Berufungserklärung, pag. 807; für den gleichlautenden Antrag an der oberinstanzlichen Verhandlung vgl. pag. 901): Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Entführung, angeblich qualifiziert begangen zum Nachteil von E.________, G.________ und H.________ vom 09.09.2018 bis 28.02.2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien, freizusprechen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Strafzumessung angefochten (höhere Freiheitsstrafe) und die Beschuldigte hat das Urteil als Anschlussberufungsführerin ebenfalls nur in Teilen angefochten (Schuldspruch gemäss Ziffer I. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, Strafzu- messung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen). Der Straf- und Zivilkläger 1 ver- langt eine Abänderung der ausgesprochenen Genugtuung (Ziffer III. 1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) und die Straf- und Zivilkläger/innen 2-4 beschränkten ihre Anschlussberufung auf den Schuldspruch gemäss Ziffer I. 1. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs. Es kann mithin festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Beschuldigte der Entziehung von Minderjährigen, begangen vom 9. September 2018 bis 28. Februar 2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien zum Nachteil des Straf- und Zivil- klägers 1 schuldig erklärt wurde (Ziff. I. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen ist sodann die Verfügung gemäss Ziffer IV. 1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs, wonach die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Dezember 2021 (ARR 21 477) per sofort aufgehoben (Art. 237 i.V.m. Art. 231 StPO) und der Reisepass Nr. .________ der Beschuldigten ausgehändigt wird. Was den Zivilpunkt anbelangt, hat die Beschuldigte die Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00 an den Straf- und Zivilkläger 1 (Ziff. III. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht angefochten. Aufgrund der Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers 1 ist aber noch zu prüfen, ob die Be- schuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 eine Genugtuung schuldet, welche die Höhe von CHF 2'000.00 übersteigt. Nicht der Rechtskraft zugänglich und daher ebenfalls zu überprüfen ist die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der von der Beschuldigten erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV. 2. des erstinstanzlichen Dispositivs). Ferner hat die Kammer über die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten, die erstin- stanzliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ (angefochten durch die Beschuldigte; vgl. pag. 897) sowie die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwalt D.________ in oberer Instanz einschliesslich der Rück- und Nachzahlungspflichten der Beschuldigten für das gesamte Verfahren zu befinden. 9 Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechts- kraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf- grund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf der Sanktionenpunkt auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Soweit weiterge- hend gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Verletzung des Anklagegrundsatzes 6. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Dies mit der Begrün- dung, dass in der Anklageschrift nicht ausgeführt sei, inwiefern das Kindeswohl durch das Verhalten der Beschuldigten beeinträchtigt worden sein soll. Zudem gehe aus der Anklageschrift nicht hervor, ob der Beschuldigten eine vorsätzliche Tatbe- gehung vorgeworfen werde (pag. 896). 7. Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wieder- gegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so prä- zise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervorgehen, wel- cher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprinzip eine Informationsfunktion, weil es den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person bezweckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hält die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht fest. Demnach bezeich- net die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung. Dennoch sind an eine Anklageschrift keine überspitzten Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hielt in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessge- genstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten seien nicht von entscheidender Bedeutung, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr angelastet werde (Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). 10 Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetz- lichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zurei- chende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Die Schilderung des objektiven Tatgesche- hens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vor- handenen Vorsatz geschlossen werden kann. Anders verhält es sich, wenn dem Be- schuldigten ein Eventualvorsatz mit «hat in Kauf genommen» vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sachverhalts- mässiger Hinsicht stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; BGE 120 IV 348 E. 3c m.w.H). 8. Subsumtion Mit Blick auf diese Erwägungen des Bundesgerichts und entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Tatvorwurf in der Anklageschrift vom 17. März 2021 und der Ergänzung vom 4. April 2022 genügend umschrieben. So wird hinreichend konkret dargelegt, dass die Beschuldigte die drei minderjährigen Kinder, welche ihren Le- bensmittelpunkt in der Schweiz gehabt hätten, nach Tunesien gebracht habe, wo diese in ihrer Gewalt gewesen seien. Die Kinder hätten während 18 Monaten keinen Kontakt zu ihrem Vater und anderen Angehörigen gehabt und während eines Teils ihres Aufenthaltes in Tunesien unter der Woche bei einer ihnen vorher nicht bekann- ten Pflegefamilie gelebt. Die Kinder hätten auch dort übernachtet und das jüngste Kind habe auch am Wochenende bei diesem Ehepaar gelebt. Die Anklageschrift hält ausdrücklich fest, dass die drei Kinder von der Beschuldigten aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen worden seien. Diese aufgeführten Umstände und der verwendete Begriff «Herausreissen» machen deutlich, inwiefern das Kindeswohl verletzt worden sein soll. Ein Sachverhalt kann freilich immer noch präziser darge- stellt werden. Der Anklagesachverhalt soll aber gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO (bloss) «möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» umschreiben. Dies ist vorliegend erfüllt. Was die Vorsatzelemente in der Anklage anbelangt, ist der Vorinstanz folgend (vgl. S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 762 f.) auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wo- nach der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstel- lung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale genügt, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB kann nicht fahrlässig begangen werden und die Anklageschrift enthält den Hinweis auf Art. 183 Ziff. 2 StGB. Nach dem Gesagten sieht die Kammer den Anklagegrundsatz nicht verletzt. Die An- klageschrift enthält alle notwenigen Elemente gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO und macht unmissverständlich klar, welches Verhalten der Beschuldigten vorgeworfen wird. 11 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 17. März 2021 Gemäss Anklageschrift vom 17. März 2021 und Ergänzung vom 4. April 2022 wird der Beschuldigten Freiheitsberaubung und Entführung qualifiziert und mehrfach be- gangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Februar 2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien, zum Nachteil der Straf- und Zivilkläger/innen 2-4 durch folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 505 ff. und 702): «indem die beschuldigte Person mit ihren drei minderjährigen Kindern E.________, geboren am .________, G.________, geboren am .________, und H.________, geboren am .________, über die sie die Obhut hatte und deren elterliche Sorge sie mit dem Kindsvater C.________ teilte, von I.________(Ortschaft) via Frankreich nach Tunesien reiste und die Kinder von September 2018 bis zum 28.02.2020 bei sich in Tunesien behielt, wo sie sich ebenfalls aufhielt. Durch ihr Handeln verbrachte die beschuldigte Person ihre Kinder an Orte, wo diese in ihrer Gewalt waren. Die Kinder, die bis zu ihrer Abreise aus der Schweiz hauptsächlich hier ihren Lebensmittelpunkt gehabt hatten, hatten in den rund 18 Monaten von ihrer Abreise aus der Schweiz bis zu ihrer Rückkehr hierher ausser mit ihrer Mutter keinen Kontakt mit Angehörigen, insbesondere nicht mit ihrem Vater. Ausserdem liess die Beschuldigte ihre Kinder während eines Teils des Aufenthalts in Tunesien unter der Woche bei einer den Kindern vorher nicht bekannten Pflegefamilie, wo die Kinder auch übernachteten; das jüngste Kind lebte teil- weise sogar auch am Wochenende bei diesem Ehepaar. Dieses Herausreissen von E.________, G.________ und H.________ aus ihrer gewohnten Umgebung verstiess gegen deren Kindeswohl und lässt sich nicht mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der sorgeberechtigten beschuldigten Person be- gründen. Durch das beschriebene Handeln entzog die Beschuldigte ihre Kinder gleichzeitig dem ebenfalls sor- geberechtigten Vater der Kinder, C.________, bzw. sie weigerte sich implizit, C.________ die Kinder zurückzugeben». 10. Beweismittel Es liegen der Kammer diverse objektive Beweismittel vor (insbesondere der Anzei- gerapport der Kantonspolizei vom 9. April 2020, diverse Berichtsrapporte der Kan- tonspolizei, Trennungs- und Scheidungsunterlagen, Kontoauszug L.________- Konto, diverse Fotografien usw.). Angesichts der Vielzahl dieser Unterlagen wird da- von abgesehen, diese einzeln aufzulisten. Hierfür wird auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen, welche die Beweismittel aufgeführt und zutreffend zusammenge- fasst hat (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 752 ff.). Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Straf- und Zivilklä- gers 1 anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. November 2018 (pag. 178 ff.), der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2020 (pag. 186 ff.), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. April 2022 (pag. 672 ff.) und der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. Juli 2023 (pag. 887 ff.), die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. März 2020 (pag. 198 ff.), die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 3 anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. März 2020 (pag. 198 ff.), die Aussagen von M.________ an- lässlich der delegierten Einvernahme vom 18. Mai 2020 (pag. 206 ff.), der Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2021 (pag. 213 ff.) und anlässlich 12 der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. April 2022 (pag. 688 ff.) sowie die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. März 2020 (pag. 140 ff.), der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2020 (pag. 164 ff.), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. April 2022 (pag. 680 ff.) und der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. Juli 2023 (pag. 891 ff.) vor. Die Vorinstanz fasste die subjektiven Beweismittel zutreffend zusammen. Darauf kann verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 755 ff.). 11. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussageanalyse Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach sei- ner freien, aus dem gesamten Verfahren und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Ver- mutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 58 und 61 zu Art. 10 StPO m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Ge- richt von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahr- haftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaf- tigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (NACK, in: Kriminalistik 4/95, Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit, S. 257 ff. m.w.H.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl. 2014, N. 219 ff.). Die Analyse des Aussageinhaltes erfolgt anhand spezieller Textmerkmale oder in- haltlicher Qualitäten, den sogenannten Realkennzeichen oder Glaubwürdigkeitskri- terien. Diese Kriterien beschreiben inhaltliche Qualitäten einer Aussage, die hinrei- chend trennscharf zwischen realitätsbegründeten und phantasierten Aussagen dif- ferenzieren sollen. Eine Gruppe der Realkennzeichen basiert auf der Annahme, dass sie in einer phantasierten Aussage nur selten vorkommen, weil ein/e Auskunftsper- son/Zeuge nicht in der Lage wäre, eine Aussage mit den in den Realkennzeichen beschriebenen Qualitäten ohne eigene Erlebnisgrundlage zu erfinden. Eine zweite Gruppe, die sogenannten motivationsbezogenen Realkennzeichen, gehen dagegen von der Annahme aus, dass ein/e Auskunftsperson/Zeuge derartige Äusserungen vermeiden würde, um ihre/seine Glaubwürdigkeit nicht zu schädigen. Die Realkenn- zeichenanalyse kann aber nicht im Sinne einer Checkliste abgearbeitet werden, wo- bei einfach aufgezählt wird, wie viele Realkennzeichen in einer Aussage festgestellt wurden. Die inhaltlichen Merkmale erhalten ihre diagnostische Bedeutung vielmehr erst durch ein In-Beziehung-Setzen zu anderen diagnostischen Befunden (KÖHNKEN, Referat am Lehrgang richterlicher Tätigkeit, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen). 13 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die zur Diskussion stehenden äusseren Abläufe des Geschehens werden von der Beschuldigten nicht bestritten. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund die objek- tiven und subjektiven Beweismittel zusammengefasst, auf eine eigentliche Beweis- würdigung verzichtet und kam zu folgendem Schluss (S. 14 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 759): Die Beschuldigte ist geständig, die drei Kinder ohne Einverständnis des getrenntlebenden Vaters nach Tunesien mitgenommen zu haben und dort 18 Monate (September 2018 bis zum 28.02.2020) verbracht zu haben. Dabei hatten die Kinder gemäss Aussagen der Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu ihrem ebenfalls sorgerechtsberechtigten Vater oder anderen Verwandten. Nicht bestritten ist zudem, dass die Kinder in Tunesien unter der Woche durch ein ihnen vorher nicht bekanntes Ehepaar (N.________ und O.________) betreut wurden und dort auch übernachtet haben. Unbestritten ist wei- ter, dass es sich in Tunesien nicht um die gewohnte Umgebung der Kinder gehandelt hat. Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich zudem in den wesentlichen Punkten der Anklageschrift mit den übrigen subjektiven sowie objektiven Beweismitteln. Auf eine Darlegung der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussageanalyse sowie auf eine vertiefte Beweiswürdigung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der angeklagte Sachverhalt, inkl. die vor Regional- gericht vorgebrachten Änderungen der Staatsanwaltschaft, gelten damit als erwiesen. Auch die Kammer erachtet die in der Anklageschrift vom 17. März 2021 (pag. 505 ff. ff.) und in der Ergänzung vom 4. April 2022 (pag. 702) umschriebenen Umstände als erstellt. Ob die Beschuldigte mit ihrem Verhalten das Kindeswohl verletzt hat, ist eine Rechtsfrage und wird daher unter dem Rechtlichen zu prüfen sein. Es gilt jedoch, den in der Anklageschrift verwendeten Terminus «gegen das Kindswohl verstossen» und damit die Umstände rund um die Ausreise und den Aufenthalt in Tunesien in sachverhaltlicher Hinsicht zu konkretisieren. 12.2 Beweiswürdigung in concreto 12.2.1 Vorbemerkungen Wie bereits erwähnt, fasste die Vorinstanz die objektiven und subjektiven Beweis- mittel zutreffend zusammen, vorauf verwiesen werden kann (S. 7 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 752 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisie- rende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 12.2.2 Zur Familiensituation vor der Ausreise nach Tunesien Gemäss Trennungsvereinbarung (pag. 284 ff.) ist der Straf- und Zivilkläger 1 am 1. August 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Für die Trennungsphase wurde die Obhut der Beschuldigten zugeteilt und ein Besuchsrecht zu Gunsten des Straf- und Zivilklägers 1 vereinbart. Dieses wurde in vier Phasen gegliedert, wobei für die dritte Phase, welche vom 21. Juli 2018 bis am 30. September 2018 dauerte, ein Besuchsrecht jedes Wochenende von Samstag 12:00 Uhr bis Sonntag 12:00 Uhr vorgesehen war. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers 1 sowie implizit auch aus den Aussagen von E.________ und G.________ ergibt sich, dass der Straf- und Zivilkläger 1 sein Besuchsrecht vor der 14 Abreise der Kinder nach Tunesien wahrgenommen hat. So führte die Beschuldigte aus, dass der Straf- und Zivilkläger 1 die Kinder jedes Wochenende habe sehen dürfen (pag. 142 Z. 56 f.), was der damals gegoltenen dritten Phase der Trennungs- vereinbarung entspricht. Der Straf- und Zivilkläger 1 gab ebenso an, dass er jeden Samstag auf die Kinder geschaut habe. Er sei die beiden grösseren Kinder abholen gegangen und habe sie normalerweise am Sonntag wieder zurückgebracht. Zwei Mal habe die Beschuldigte das Besuchsrecht verweigert. Vor diesen beiden Malen habe er sein Besuchsrecht ohne Probleme ausüben können (pag. 190 Z. 135 ff.). Darüber hinaus liegen Fotografien vor, welche den Straf- und Zivilkläger 1 mit den Kindern zeigen, und welche gemäss den Aussagen der Beschuldigten aus der Zeit stammen, in der er die Kinder am Wochenende bei sich gehabt habe, bevor sie nach Tunesien gereist seien (pag. 173 Z. 323 f.). Davon, dass zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und seinen Kindern keine Beziehung bestanden habe bzw. die Bezie- hung lose gewesen sei, wie dies die Verteidigung vor oberer Instanz vorbrachte (pag. 895), kann bereits vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass E.________ und G.________ bei der Polizei ausführten, dass sie ihren Papi vermisst hätten, als sie in Tunesien gewesen seien. E.________ gab an, dass sie traurig sei, dass ihr Papi nicht bei ihr sei und dass sie ihren Papi gerne sehen möchte (pag. 199 Z. 22). Sie freue sich, dass ihr Papi wieder da sei und ihre Grosseltern (pag. 199 Z. 55 f.). Auf die Frage, ob sie nicht in die Schweiz habe zurückkehren wollen, antwortete sie: «Doch, weil ich meinen Papi vermisse. Mein Papi ist ja hier in der Schweiz. Meine Mami findet es doof hier, deswegen finde ich es jetzt auch doof hier» (pag. 200 Z. 83 f.). G.________ gab zudem an, dass er gerne bei Papi und Mami wohnen würde (pag. 204 Z. 109). Bei einer nicht vorhandenen Vater-Kind- Beziehung wären solche Aussagen wohl kaum gemacht worden. Schliesslich sah sich die Beschuldigte selbst dazu veranlasst, die Ausreise nach Tunesien geheim zu halten, was nicht nötig gewesen wäre, wenn sich der Kindesvater für die Kinder nicht interessiert hätte. Die Beschuldigte verfasste sogar inhaltlich falsche Nachrichten, um ihren Aufenthaltsort zu vertuschen (u.a. pag. 84, pag. 91 ff.). Letztlich bleibt dar- auf hinzuweisen, dass die Kinder bis am 1. August 2017 mit dem Straf- und Zivilklä- ger 1 und der Beschuldigten in der Familienwohnung zusammengelebt haben und, dass sich der Straf- und Zivilkläger 1 sehr bemüht hat, seine Kinder zu finden. Die Kammer hat daher keine Zweifel daran, dass vor der Abreise nach Tunesien zwi- schen dem Straf- und Zivilkläger 1 und den drei Kindern eine normale Vater-Kind- Beziehung bestanden hat. Dass sich der Straf- und Zivilkläger 1 erst am 29. Novem- ber 2018 an die Polizei wandte, steht dem, entgegen der Auffassung der Kinderan- wältin (pag. 900), nicht entgegen. Vielmehr verstand es die Beschuldigte geschickt, den Kindesvater zunächst mit der angeblichen Mutter-Kind-Kur und mit Schreiben vom 11. November 2018 mit der erfundenen Europareise hinzuhalten. Der Straf- und Zivilkläger 1 selbst befand sich zudem noch bis am 27. November 2018 in .________, um von seinem verstorbenen Vater Abschied zu nehmen. Was die Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger 1 vor der Abreise betrifft, so geht die Kammer aufgrund der übereinstimmenden Aussagen davon aus, dass diese insbesondere vor der Trennung vom 1. August 2017 schwie- rig gewesen ist. Zur Frage, worauf die entstandenen Probleme genau zurückzu- 15 führen waren, gehen die Aussagen der Beschuldigten und des Straf- und Zivilklä- gers 1 hingegen auseinander. Der Straf- und Zivilkläger 1 führte zusammengefasst aus, dass die Ehe durch den Einfluss, welchen P.________ auf die Beschuldigte gehabt habe, schwierig geworden sei (vgl. seine Aussagen u.a. pag. 180 Z. 92, pag. 181 Z. 148, pag. 180 Z. 93 f., pag. 180 Z. 100, pag. 181 Z. 152, pag. 181 Z. 158 ff.), wohingegen die Beschuldigte die Eheprobleme mit dem Lebensstil des Straf- und Zivilklägers 1 begründete (u.a. pag. 144 Z. 142 ff.). Die Frage kann letztlich of- fengelassen werden. Gleichermassen kann dahingestellt bleiben, inwiefern P.________ Einfluss auf die Beschuldigte hatte. Immerhin gab die Beschuldigte an, dass es alleine ihre Entscheidung gewesen sei, nach Tunesien auszureisen (pag. 896 Z. 41). Soweit die Beschuldigte vorbringt, der Straf- und Zivilkläger 1 habe sie massiv unter Druck gesetzt und sie bei den Kinderübergaben beschimpft und be- droht, finden ihre Ausführungen keine Stütze in den Akten. Im Gegenteil. So geht hervor, dass der Straf- und Zivilkläger 1 sein Besuchsrecht, wie bereits erwähnt, re- gelmässig ausübte. Am unbegleiteten Besuchsrecht hatten die Behörden (insbeson- dere die KESB) und die Beiständin der Kinder – anders als die Beschuldigte – offen- sichtlich keine Bedenken. Zudem führten E.________ und G.________ bei der Poli- zei bloss aus, dass die Eltern miteinander geschimpft (pag. 199 Z. 34) bzw. einmal miteinander Streit gehabt und sich angeschrien hätten (pag. 203 Z. 30 ff.) und nicht etwa, dass der Papi böse gewesen sei mit Mami oder ähnlich. So wurde auch im Berichtsrapport vom 12. Dezember 2018 festgehalten, dass die Beiständin die Vor- würfe der Beschuldigten gegen den Straf- und Zivilkläger 1 wegen häuslicher Gewalt bezweifle, da zumindest E.________ nie solche Streitereien mitbekommen habe (pag. 115). 12.2.3 Zur Ausreise nach Tunesien Die Ausführungen der Beschuldigten zu Zeitpunkt (vgl. u.a. pag. 146 Z. 281 ff.), Rei- seroute, Transportmittel, involvierten Personen bei der Reise, Wohnen in der Woh- nung von P.________ (vgl. u.a. pag. 142 Z. 73 f., pag. 142 Z. 77 ff., pag. 148 Z. 389, pag. 142 Z. 77 ff.; pag. 148 Z. 389) und Hinterlassen ihrer L.________-Bankkarte in der Schweiz (vgl. u.a. pag. 147 Z. 313, pag. 893 Z. 30 und Z. 37) sind detailliert und blieben über das ganze Verfahren konstant. Dass die Beschuldigte ihre L.________- Karte in der Schweiz zurückgelassen hat, deckt sich mit ihrem Kontoauszug (pag. 160 ff.), welcher belegt, dass nach der Abreise der Beschuldigten nach Tunesien noch Geldbezüge in der Schweiz getätigt wurden. Die Kammer erachtet diese Aus- sagen daher grundsätzlich als glaubhaft und stellt darauf ab. Der Beschuldigten kann hingegen nicht gefolgt werden, wenn sie unter den geschilderten Umständen davon spricht, dass sie die Ausreise nach Tunesien nicht geplant, sondern dass es sich um eine Kurzschlussreaktion gehandelt habe (u.a. pag. 141 Z. 31 ff.). Bereits die Art und Weise der Ausreise belegt, dass die Beschuldigte die Schweiz nicht blindlings ver- lassen hat. Die Ausreise war offenbar gut organisiert und es wurden Helferinnen und Helfer beigezogen. Die Beschuldigte musste für die Reise sowohl Bustickets nach Y.________ (Ortschaft in Frankreich) als auch Flugtickets von Y.________(Ortschaft in Frankreich) nach Z.________ (Ortschaft in Tunesien) organisieren. Diese hat sie gemäss eigenen Angaben über das Internet gebucht. Ob sie mit dem Flug ab Y.________(Ortschaft in Frankreich) (und nicht etwa ab Genf, Zürich oder Basel) 16 beabsichtigte, keine Spuren zu hinterlassen, kann offengelassen werden. Die Be- schuldigte selbst verneinte dies (pag. 895 Z. 29 ff.), die gewählte Reiseroute lässt dies aber vermuten. Es wurde sodann organisiert, dass Q.________ die Beschul- digte und ihre Kinder von I.________(Ortschaft) nach AA.________ (Ortschaft) chauffierte (pag. 149 Z. 404), um von dort aus den Flixbus nach Y.________(Orts- chaft in Frankreich) zu nehmen. Weiter stellte P.________ der Beschuldigten und ihren drei Kindern ihre Wohnung in Tunesien zur Verfügung. Der Transport vom Flughafen in Z.________(Ortschaft in Tunesien) zur Wohnung von P.________ er- folgte durch R.________. Die Bankbezüge nach dem 9. September 2018 in I.________(Ortschaft) von rund CHF 5'000.00 belegen im Übrigen, dass Drittperso- nen in der Schweiz über eine Bankkarte der Beschuldigten verfügt und diese durch die Geldbezüge unterstützt haben. Die Aussage der Beschuldigten an der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie das nach ihrer Abreise in der Schweiz abgehobene Geld nicht erhalten habe (pag. 899 Z. 40), stellt nach Ansicht der Kam- mer eine reine Schutzbehauptung dar. So sagte die Beschuldigte anlässlich ihrer tatnächsten Einvernahme selbst aus, dass sie das Geld erhalten wollte (pag. 147 Z. 313). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte neben den Einkünften, welche auf das L.________-Konto flossen, über kein Vermögen und kein Einkommen verfügte. In Tunesien ging sie erst ab November 2018 einer Erwerbstätigkeit nach (pag. 686 Z. 44). Es liegt daher auf der Hand, dass sie auf die Einkünfte des Sozialdienstes, welche auf das L.________-Konto eingingen, angewiesen war. Dass die Beschul- digte die Ausreise nach Tunesien plante, zeigt sich schliesslich auch daran, dass P.________ über die Telefonnummer verfügte, welche die Beschuldigte in der Schweiz am 14. August 2018, mithin nur kurze Zeit vor der Ausreise, eingelöst hatte (pag. 127 i.V.m. 128). Nicht zuletzt spielte die Beschuldigte bereits zu einem frühe- ren Zeitpunkt mit der Idee, nach Tunesien auszureisen. So gab ihre Mutter, M.________, anlässlich der Einvernahme bei der Polizei, wie auch an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung an, dass bereits im Januar 2018 die Befürchtung be- standen habe, dass die Beschuldigte mit P.________ nach Tunesien gehen wolle. Sie habe damals der Beschuldigten und P.________ gesagt, dass es für Tunesien kein «Fünfi» gebe (pag. 208 Z. 75 ff. und pag. 688 Z. 35 ff.). Der «Plan Tunesien» war also bereits damals, zumindest als Idee, vorhanden. Letztlich machen auch die Fotografien der verlassenen Wohnung in I.________(Ortschaft) (pag. 106 ff.), wel- che anlässlich der Domizilkontrolle vom 29. November 2018 gemacht wurden, nicht den Eindruck, dass die Wohnung überstürzt verlassen wurde. Vielmehr befanden sich in der Wohnung nur noch Gegenstände, welche auf eine grössere Reise mit Bus und Flugzeug nicht mitgenommen werden können (wie bspw. ein Bett, Matrat- zen, leere Regale, Pflanzen) oder den Anschein erwecken, nicht mehr gebraucht zu werden (bspw. die gefüllten Abfallsäcke, leere PET-Flaschen, eine Zahnbürste usw.). Bereits unter diesen Umständen ist bei den Aussagen, in Deutschland eine Mutter- Kind-Kur konkret geplant zu haben (vgl. u.a. pag. 141 Z. 22 ff., pag. 680 Z. 30 f., pag. 894 Z. 6 und 12 ff.), von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen. Zwar litt die Beschuldigte im Zeitpunkt der Ausreise an einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode (vgl. Arztzeugnis von Dr. S.________ vom 30. Au- gust 2018 [pag. 498] und die Aussagen von M.________ [pag. 208 Z. 68 ff., pag. 17 209 Z. 103 f., pag. 215 Z. 57 ff., pag. 688 Z. 22 f.]) und brach den Kontakt zu ihrer Familie ab, nachdem diese eine Gefährdungsmeldung bei der KESB gemacht hatte (pag. 146 Z. 255 f., pag. 215 Z. Z. 72 ff.). Zudem mag es auch zutreffen, dass die Beschuldigte mit dem Gedanken einer Yoga-Kur spielte. Es liegt aber letztlich nichts vor, das dafür spricht, dass der Besuch der Kur realistisch war, wie die Beschuldigte, welche sogar schon für die Abreise nach Deutschland gepackt gehabt haben will, vorbringt. So liegt kein Schreiben an die Institution «T.________», keine ärztliche Bestätigung und keine Kostengutsprache vor. Es blieb bis am Schluss unklar, wo die Kur genau stattgefunden, wie viel sie gekostet und wer sie bezahlt hätte. Die Be- schuldigte, welche ansonsten sehr detailliert aussagte, konnte dazu keine bzw. nur vage Angaben machen (vgl. insbesondere pag. 894 Z. 16 ff.). Daneben wäre eine solche Kur in Deutschland mit hoher Wahrscheinlichkeit weder von der Kranken- kasse, noch vom Sozialdienst finanziert worden (vgl. dazu .________; die Beschul- digte bestätigte, dass es sich dabei um die korrekte Internetadresse handelt [pag. 891 Z. 10 f.]). Über eigene Mittel verfügte die Beschuldigte nicht (pag. 124), weswe- gen auch nicht von einer Eigenfinanzierung der Kur auszugehen ist. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte für die Kur in Deutschland bereits gepackt gehabt und sich dann kurzfristig anders entschlossen hat. Es war von An- fang an klar, dass die Beschuldigte mit den Kindern zu P.________ nach Tunesien, wo sie bereits zwei Mal war (pag. 142 Z. 79), gehen würde. Aufgrund des tatsächli- chen Aufenthaltes der Beschuldigten in Tunesien und der zwangsweisen Rückkehr in die Schweiz (pag. 167 Z. 110) wird klar, dass diese mit der Absicht, dort zu bleiben, die Schweiz verliess. Mit der Ausreise wollte die Beschuldigte zur Ruhe kommen. Sie wollte weg von den missliebigen Behörden (insbesondere der KESB), ihrer be- sorgten Familie und dem Straf- und Zivilkläger 1. 12.2.4 Zum Aufenthalt in Tunesien Die Aussagen der Beschuldigten zum Aufenthalt in Tunesien, insbesondere betref- fend die Erwerbstätigkeit in einem U.________ (pag. 147 Z. 326 ff.), die Kinderbe- treuung durch eine Pflegefamilie (pag. 148 Z. 342 ff), die Wohnsituation (Wohnen bei P.________, dann Umzug in eine eigene Wohnung; pag. 147 Z. 337 ff.), den Kindergartenbesuch von E.________ und G.________ und die Reduktion des Kin- dergartenpensums von E.________ (pag. 148 Z. 351 ff.), die Änderung der Rufna- men der Kinder (pag. 169 Z. 168 ff.) und den gänzlichen Kontaktunterbruch zum Kindesvater (pag. 168 Z. 136, pag. 682 Z. 36), blieben während des ganzen Verfah- rens im Kern konstant und sind detailliert. Die Beschuldigte verzichtete mit ihren Schilderungen nicht darauf, sich selbst zu belasten und gab auch offen zu, sich wi- derrechtlich in Tunesien aufgehalten (pag. 895 Z. 41) und über keine Arbeitsbewilli- gung verfügt zu haben (pag. 896 Z. 5). Auch führte sie mit der gleichen Offenheit aus, dass es in Tunesien keine Krankenkasse (pag. 897 Z. 10) und für E.________ kein mit der V.________-Schule vergleichbares Kindergartenangebot gegeben habe (pag. 896 Z. 15 ff. und Z. 22). Betreffend das Wohlbefinden der Kinder in Tunesien und den Umstand, dass die Beschuldigte in Tunesien gearbeitet hat, decken sich ihre Aussagen sodann mit den Ausführungen von E.________ und G.________. E.________ führte aus, dass es in Tunesien viel schöner gewesen sei. Sie würde gerne bei N.________ und O.________ sein. Sie sei gerne bei N.________ und O.________ gewesen (pag. 199 Z. 43 und Z. 50). Dort sei es einfach schön (pag. 18 199 Z. 53). E.________ gab weiter an, dass Mami dort gearbeitet habe, um Geld zu verdienen (pag. 199 Z. 59). Im Kindergarten hätten alle Französisch oder Arabisch gesprochen. Sie verstehe Arabisch. Das habe sie dort gelernt (pag. 199 Z. 48 f.). Sie freue sich hier (gemeint: in der Schweiz), dass ihr Papi wieder da sei und ihre Gross- mutter (pag. 199 Z. 55 f.). Sie hätten 8-9 Hunde und Katzen gehabt in Tunesien (pag. 200 Z. 71 f.). Dort habe ihr nicht gefallen, dass die Kinder sie gehauen oder gebissen hätten. Also vor allem G.________ (pag. 200 Z. 79). Sie habe zurück in die Schweiz gewollt, weil sie ihren Papi vermisst habe (pag. 200 Z. 83). In Tunesien habe sie manchmal Freunde gefunden. Aber da gebe es ein Mädchen, mit welchem sie nicht mehr befreundet sein wolle. Also sie wolle, dass sie (gemeint: E.________) nicht mehr mit ihnen befreundet sei. Sie sage immer Dinge, die sie nicht verstehe (pag. 200 Z. 95 ff.). G.________ führte aus, dass die Zeit in Tunesien gut gewesen sei (pag. 203 Z. 43). Er habe sich wohl gefühlt bei O.________ und N.________ (pag. 203 Z. 62). Manchmal sei es aber auch Stress gewesen. Dann hätten ganz viele angerufen und Mami habe noch arbeiten müssen (pag. 204 Z. 73 f.). Mami habe viel gearbeitet. Manchmal habe sie auch ein wenig mit ihnen spielen können (pag. 203 Z. 51). Er habe schon zurück in die Schweiz gewollt, aber Mami habe noch viel erledigen müssen in Tunesien (pag. 204 Z. 76 f.). Dort habe er W.________ als Freund gefunden. Der sei aber ein wenig doof gewesen, weil er Schlägereien ange- zettelt habe (pag. 204 Z. 90). Er habe nur Arabisch gelernt. Französisch habe er nicht gelernt. Er verstehe es auch nicht (pag. 204 Z. 94). Mit W.________ habe er Arabisch gesprochen. Als er noch nicht in der .________ gewesen sei, habe er ihn noch nicht so gut verstanden (pag. 204 Z. 97). Die Beschuldigte und die beiden Kin- der schildern somit allesamt, dass es ihnen in Tunesien grundsätzlich gut gegangen sei. Die Aussagen der Beschuldigten zum Aufenthalt in Tunesien erachtet die Kam- mer daher grundsätzlich als glaubhaft. 12.3 Beweisergebnis Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die mehr oder weniger mittel- lose Beschuldigte, welcher eine depressive Störung diagnostiziert worden und wel- che mit der Betreuung ihrer Kinder überfordert war, mit den drei Kindern aus der gewohnten Umgebung und mit der Absicht zu bleiben nach Tunesien zog. Die Kinder wurden, ohne sich von ihrem Vater verabschieden zu können, in einen fremden Kul- turkreis gebracht und konnten sich dort zuerst nicht verständigen. Dadurch wurde insbesondere auch ihre schulische Karriere gefährdet. Hinzu kommt, dass sie über keinen Aufenthaltstitel verfügten (vgl. dazu auch pag. 394). Vielmehr hielten sie sich illegal in Tunesien auf und die Beschuldigte leistete Schwarzarbeit. Die Beschuldigte musste somit jederzeit damit rechnen, von den tunesischen Behörden ausgewiesen zu werden und das Land wieder verlassen zu müssen, was schliesslich auch ge- schah. In Tunesien liess sie die Kinder unter der Woche fremdbetreuen. H.________ gar dauernd. Da die Beschuldigte und die Kinder vorerst bei P.________ logierten (pag. 147) und erstere im November 2018 zu arbeiten begann (pag. 686 Z. 43), kann die von der Vorinstanz positiv hervorgehobene Eingewöhnungsphase der Kinder im Rahmen der Fremdplatzierung nicht allzu lange gedauert haben. Nach den Aussa- gen der Beschuldigten bestand diese sodann lediglich aus einigen wenigen Treffen (bspw. auf dem Spielplatz, pag. 898 Z. 33 f.). Die auswärtigen Übernachtungen der 19 Kinder waren vorerst nicht geplant, erwiesen sich aufgrund der langen Tage, insbe- sondere für die Kinder (vgl. pag. 897 Z. 42 ff.), und der allgemeinen Überforderung der Beschuldigten aber als notwendig (u.a. pag. 148 Z. 344 ff.). E.________ ist am .________ geboren und wurde somit im Alter von 5 Jahren und 3 Monaten von der Beschuldigten nach Tunesien gebracht. Sie musste das Pensum im tunesischen Kin- dergarten reduzieren, weil es ihr zu viel geworden ist, was wenig erstaunt, zumal sie bereits in der Schweiz im Kindergarten der V.________-Schule Mühe hatte. In Tu- nesien gab es kein mit der V.________-Schule vergleichbares Kindergartenangebot. Zudem musste sie, die der lokalen Sprache nicht mächtig war, den Kindergarten in Tunesien anfangs gar Vollzeit besuchen. G.________ ist am .________ geboren und wurde im Alter von 3 Jahren und 9 Monaten von der Beschuldigten nach Tune- sien gebracht. E.________ und G.________ haben ihren Papi vermisst. Sie hatten während ihrem ganzen Aufenthalt in Tunesien keinen Kontakt zu ihm. Die Beschul- digte hatte keinen Kontakt zum Kindesvater gewünscht. Als die Kinder nach 18 Mo- naten in die Schweiz zurückkehrten, mussten sie ihren Vater wieder kennenlernen. H.________, welche am .________ geboren ist und im Alter von knapp 10 Monaten von der Beschuldigten nach Tunesien gebracht wurde, dürfte bei der Rückkehr keine Erinnerungen an ihren Vater gehabt haben. Die Beschuldigte wusste um all die das Leben der Kinder massiv beeinträchtigenden Faktoren (fremdes Land, fremde Spra- che und Kultur, abrupter Kontaktabbruch zum Kindesvater und den Grosseltern, De- pression, Überforderung mit der Kinderbetreuung, Fremdplatzierung, fast mittellos, illegaler Aufenthalt, Schwarzarbeit), handelte gleichwohl und nahm all die negativen Folgen für die Kinder als Begleiterscheinung ihrer Auswanderung hin. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie den Kindern keinen Schaden zugefügt habe bzw. zufügen wollte (u.a. pag. 152 Z. 534), erscheinen in erster Linie darauf ausgerichtet, das eigene Verhalten zu verharmlosen und ohne realen Hintergrund zu beschöni- gen. IV. Rechtliche Würdigung 13. Kindesentführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB) 13.1 Objektiver Tatbestand Nach Art. 183 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden entführt, der urteilsun- fähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Bewegungsfreiheit des Opfers (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und 4.5.4). Entführen bedeutet das widerrechtliche Sichbemächtigen einer Person durch Weg- bringen von ihrem bisherigen Aufenthaltsort (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N. 23 zu Art. 183 StGB). Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Macht- position des Täters über sein Opfer ergibt. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsver- änderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unab- hängig vom Willen des Täters an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzukeh- ren (Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4). Bei Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, sind keine besonderen Tatmittel erforderlich. Die im 20 Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB besonders schutzbedürftigen Opfer können in eine unzulässige Freiheitsbeschränkung nicht in relevanter Weise einwilligen (DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 52 zu Art. 183 StGB). Auf ihren Willen kommt es nicht an. Das Gesetz schützt sie unabhängig davon, ob sie Widerstand leisten oder ob sie in die Entführung einwilligen (Urteils des Bundesgerichts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 10 E. 4.5.4). Grundsätzlich keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB liegt vor, wenn ein Elternteil, der das Recht hat, über den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, diesen verändert. Gemäss der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundes- gerichts sind aber Konstellationen denkbar, in denen die Verbringung eines Kindes an einen anderen Aufenthaltsort derart massiv in dessen Interessen und letztlich auch in sein Freiheitsrecht eingreift, dass sie strafrechtlich relevant wird. In diesen Ausnahmefällen lässt sich die Ortsveränderung nicht mehr mit dem Aufenthaltsbe- stimmungsrecht der Eltern rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die konkre- ten Umstände eindeutig ausserhalb des Kindeswohls liegen. Geringfügige Beein- trächtigungen der Interessen des Kindes, die mit einer Veränderung des Aufenthalts- ortes zwangsläufig einhergehen, genügen nicht (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5; auch Ur- teile des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 2.2 ff.; 6B_1235/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3 ff.; 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4; 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 2 je mit Hinweisen). Nach dem am 1. Juli 2014 in Kraft gesetzten Art. 301a Abs. 2 ZGB müssen Eltern, welche das Sorgerecht gemeinsam ausüben, beim anderen Elternteil, Gericht oder der Kindesschutzbehörde die Zustimmung einholen, wenn sie den Aufenthaltsort des Kindes wechseln wollen und der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (lit. a) oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (lit. b). Eine qualifizierte Entführung im Sinne von Art. 184 Abs. 4 StGB liegt vor, wenn der Entzug der Freiheit objektiv mehr als 10 Tage dauert und der Täter diese Dauer auch subjektiv zumindest in Kauf genommen hat (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 21 zu Art. 184 StGB). 13.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Entführung die vorsätzliche Bege- hung voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 57 zu Art. 183 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2016 vom 14. April 2016 E. 2.3.1). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für mög- lich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Der direkte Vorsatz lässt sich in zwei Unterkategorien aufteilen: Direkter Vorsatz ers- ten Grades und direkter Vorsatz zweiten Grades. Anders als die Ordinalbezeichnun- gen (erster und zweiter) anzudeuten scheinen, unterscheiden sich die zwei Katego- rien jedoch weder hinsichtlich Strafbarkeit noch Strafmass; die Unterscheidung ist 21 primär akademischer Natur (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 12 StGB). Beim direkten Vorsatz ersten Grades will oder nimmt der Täter den Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGE 129 IV 230 E. 5.2). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist demgegenüber gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; vgl. auch NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 44-47 zu Art. 12 StGB). Im Ergebnis gilt in beiden Fällen, dass es auf die innere Einstellung des Täters – ob ihm der Eintritt der Nebenfolge erwünscht, gleich- gültig oder gar zuwider ist – nicht ankommt und in seiner Vorstellung wiederum nur die Verbindung mit dem eigentlichen Handlungsziel eine notwendige bzw. «sicher» sein muss, nicht die Verwirklichung des Tatbestandes an sich (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 47 zu Art. 12 StGB). 13.3 Verhältnis zu Art. 220 StGB Der Entziehung von Minderjährigen nach Art. 220 StGB macht sich strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Wenn ein Elternteil ein Kind, das unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, ohne die Zustimmung des andern Elternteils oder der zuständigen Behörden ins Ausland verbringt, beschneidet er damit grundsätzlich das Recht des anderen Elternteils, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen und hat sich, wie von den Beschuldigten zutreffend ausgeführt, unter Umständen wegen einer Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB zu verantworten (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2016 vom 8. August 2016 E. 4.3). Geschütztes Rechtsgut von Art. 220 StGB ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern als Teilgehalt der elterlichen Sorge (BGE 141 IV 205 E. 5.3.1). Hat ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge inne oder verfügt er über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, fällt eine Strafbarkeit ausser Betracht. Anders als Art. 220 StGB schützt Art. 183 Ziff. 2 StGB nicht den Elternteil, dem der Kontakt zum gemeinsamen Kind verunmöglicht wurde, sondern das Kind, welches durch die Verbringung an einen anderen Aufenthaltsort massiv in seinen geschützten Interessen und damit letztlich in seinem Freiheitsrecht beschnitten wird. Aufgrund der Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter besteht zwischen den beiden Bestimmungen echte Konkurrenz (ULRICH WEDER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB / JStGB, 20. Aufl. 2018, N 9 f. zu Art. 220 StGB; ANDREAS ECKERT, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N 37 zu Art. 220 StGB). Ent- scheidend für die Erfüllung des Tatbestandes der Kindsentführung ist damit nicht, ob die Ortsverschiebung vom Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorgenom- men wurde, sondern ob mit der Ortsveränderung eine Situation geschaffen wurde, die dem Wohl des betroffenen Kindes klar entgegensteht. 22 14. Subsumtion 14.1 Objektiver Tatbestand Wie dargelegt wurden die drei minderjährigen Kinder aus ihrer gewohnten Umge- bung gerissen und von der Beschuldigten nach Tunesien gebracht. Sie hatten be- reits aufgrund ihres sehr jungen Alters keine Möglichkeit, unabhängig vom Willen der Beschuldigten, an ihren gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren. So befanden sie sich in einem fremden Land, sprachen die dortige Sprache nicht und waren mit des- sen Kultur nicht vertraut. Die Wohnsitzverlegung war auf eine längere Dauer ange- legt. Die Beschuldigte blieb mit den drei Kindern insgesamt 18 Monate in Tunesien, bevor sie das Land (unfreiwillig) verlassen musste. Der objektive Tatbestand der Kin- desentführung ist insoweit erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschuldigte mit der unangekündigten und plötzlichen Verlegung des Wohnsitzes nach Tunesien eine Situation schuf, die klar ausserhalb des Wohls der Kinder lag. Bei der Beurteilung ist nicht nur zu berücksichtigen, wie sich der neue Wohnort bzw. die neue Betreuungssituation auf das Wohl der Kinder auswirkte, sondern auch, wie die Wohnsitzverlegung ihr aktuelles und künftiges Beziehungsnetz beeinflusste. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Ortsveränderung bei den Kindern tatsächlich einen (nachweisbaren) Schaden hinterliess. Es reicht vielmehr aus, wenn die von der Beschuldigten mit der Ortsverschiebung geschaffene Situation dem Wohl und den Bedürfnissen der Kinder klar entgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4.3). Wie erwähnt, wurden die noch kleinen Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen und in ein Land gebracht, in welchem sie sich anfangs nicht verständigen konnten. E.________ und G.________ vermissten ihren Vater, durften diesen aber nicht kontaktieren, denn die Beschuldigte wünschte keinen Kontakt der Kinder zum Kindesvater. Dem Straf- und Zivilkläger 1 war es vollständig verwehrt, seine Kinder zu sehen und zu H.________ eine Beziehung aufzubauen. Die gesundheitlich angeschlagene Beschuldigte, die mit der alleinigen Betreuung der Kinder überfordert war, platzierte E.________ und G.________ unter der Woche und H.________ gar die ganze Zeit fremd, wobei die Kinder auch bei der Pflegefamilie übernachteten. Das Alter der Pflegeeltern N.________ und O.________ und deren Nachnamen kennt die Beschuldigte nicht (pag. 148 Z. 363 und pag. 166 Z. 62 f.). Sie hat diese über Facebook kennengelernt (pag. 148 Z. 364), wobei die Fremdbetreuung bereits nach wenigen persönlichen Kontakten in wohnfernen Situationen (Spielplatz und dergleichen, vgl. pag. 890 Z. 23 ff.) erfolgte. Von einer sanften und verantwortungsvollen Eingewöhnungsphase bei den Pflegeeltern kann dabei nicht die Rede sein. E.________ war bereits im halbtags in der Schweiz besuchten Kindergarten der V.________-Schule überfordert und in Tunesien im ganztägigen erst recht, worauf sie schliesslich das Pensum reduzieren durfte. Sie verstand mit der Zeit Arabisch. Eine Krankenkasse bestand nicht und die Beschuldigte scheint von der Hand in den Mund gelebt zu haben. Entgegen der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, die Kinder hätten aufgrund des relativ jungen Alters als anpassungsfähig zu gelten und in der Schweiz hätten sie noch nicht über (übermässig) gefestigte Verhältnisse, die einer Kontinuität bedurft hätten, verfügt. 23 Immerhin hat E.________ bereits den Kindergarten besucht. Bereits das grundlose Verlassen der Schweiz grenzt an eine Kindeswohlgefährdung. Diese trat spätestens mit dem abrupten Kontaktabbruch zum Kindesvater, welcher vorher regelmässig sein Besuchsrecht ausübte und im Verbund mit der Fremdbetreuung in einem fremden Land ein. Auch wenn es in der Ehe der Beschuldigten nicht immer rosig zugegangen sein mag und sich die Eltern nicht einig sind, wer nun die Kinder während dem Zusammenleben betreut hat, ist festzuhalten, dass zumindest E.________ und G.________ die ersten Lebensjahre mit ihren Eltern verbrachten. Entsprechend haben sie den Willen geäussert, wieder mit Mami und Papi zusammen zu leben. Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes betreute die Beschuldigte die Kinder hauptsächlich und der Straf- und Zivilkläger 1 nahm sein Besuchsrecht gemäss Trennungsvereinbarung wahr. Ein Entwurzeln mit einhergehender Fremdbetreuung mit dem einzigen Grund, den nicht genehmen Behörden (KESB) und dem missliebigen Ehegatten sowie der missliebigen Mutter zu entfliehen, gefährdete das Wohl von E.________, G.________ und H.________ massiv und in unnötiger Weise. Es kommt hinzu, dass die Beschuldigte gesundheitlich angeschlagen war, die Kinder nicht alleine betreuen konnte, wenig Geld hatte, Schwarzarbeit leistete und sich illegal in Tunesien aufhielt. Aufgrund des illegalen Aufenthalts war im Übrigen klar, dass die Beschuldigte Tunesien über kurz oder lang wieder wird verlassen müssen, was zwangsläufig zu einer erneuten, dem Kindeswohl nicht förderlichen Entwurzelung, namentlich in Bezug auf die Pflegeeltern, führte (vgl. ihre Aussagen pag. 683 Z. 3 f.). Betreffend Auswirkungen auf das Besuchsrecht des Straf- und Zivilklägers 1 kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 762): Zweitens, und am ausschlaggebendsten, hat die Beschuldigte während der gesamten 18 Monaten in Tunesien den Kontakt der Kinder zu ihrem Vater nicht nur erschwert, sondern gänzlich unterbunden. Der Vater hatte bis zum Zeitpunkt der Ausreise ein wöchentliches Besuchsrecht ausgeübt, welches dann mit einer List der Beschuldigten (Vorwand Deutschlandaufenthalt) abrupt beendet wurde. Die Kinder konnten sich weder von ihrem Vater verabschieden noch hatten sie die Möglichkeit, mit ihm Kontakt aufzunehmen oder mit ihm zu kommunizieren (z.B. via moderne Kommunikationsmittel). Die 18 Monate haben in Bezug auf das junge Alter der Kinder (viele Entwicklungsschritte in einer kurzen Zeitdauer) als sehr lange zu gelten (vgl. dazu auch die Qualifikation nach Art. 184 StGB). Diese lange Abwesenheit führte zwangsläufig zu einer Entfremdung der Kinder von ihrem Vater. Dies zeigte sich auch bei deren Reaktion bei Rückkehr in die Schweiz. Die Kinder mussten sich wieder an ihren Vater gewöhnen bzw. ihn überhaupt erst kennenlernen (bei der jüngsten Tochter). Der Vorwurf der Verteidigung, der Vater habe über keine enge Beziehung zu seinen Kindern verfügt bzw. er habe das Verschwinden der Kinder erst nach drei Monaten bemerkt, ändert nichts an der massiven Kindeswohlgefährdung. C.________ hat durchaus als wichtige, wenn auch nicht primäre, Bezugsperson der Kinder agiert und sein Besuchsrecht nach der Trennung grundsätzlich wahrgenommen. Des Weiteren hielt er sich bei Ausreisezeitpunkt der Kinder länger in .________ auf (Beerdigung seines Vaters) und ist davon ausgegangen, dass die Beschuldigte sich mit den Kindern in der Kur in Deutschland befinde. Zudem hat er unmittelbar nach seiner Rückkehr Nachforschungen angestellt und war in Kontakt mit den Behörden (Beiständin und Polizei). Er unternahm etliche Bestrebungen, um seine Kinder wieder zu erlangen. 24 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Umzug nach Tunesien aus nicht sachlichen Gründen erfolgte und insbesondere der abrupte und langandauernde komplette Verlust des Vaters, den Kindsinteressen massiv widersprach und damit das Kindswohl massiv gefährdete. Die objektiven Tat- bestandselemente der Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB sind somit erfüllt. 14.2 Subjektiver Tatbestand Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands hielt die Vorinstanz dafür, die Beschuldigte habe nicht direktvorsätzlich gehandelt, da ihr als Mutter und angesichts ihrer dama- ligen Depression nicht vorgeworfen werden könne, dass der Umzug auf eine Schä- digung der Kinder gerichtet gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt wer- den. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Beschuldigte zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die Verbringung der Kinder nach Tunesien und das auf Dauer an- gelegte Leben der Kinder in Tunesien massiv in deren Interessen sowie Wohl eingriff (so auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 2.3.1). Es ist erstellt, dass die Beschuldigte um all die das Leben der Kinder massiv beeinträch- tigenden Faktoren rund um die Ausreise und den Aufenthalt in Tunesien (fremdes Land, fremde Sprache und Kultur, abrupter Kontaktabbruch zum Kindesvater und den Grosseltern, Depression, Überforderung mit der Kinderbetreuung, Fremdplat- zierung, fast mittellos, illegaler Aufenthalt, Schwarzarbeit) wusste, sie gleichwohl handelte und die negativen Folgen für die Kinder als Begleiterscheinung ihrer Aus- wanderung hinnahm. Damit handelte sie mit direktem Vorsatz zweiten Grades. 14.3 Qualifikation Es ist offenkundig, dass der Freiheitsentzug deutlich mehr als 10 Tage dauerte (9. September 2019 bis 28. Februar 2020), weshalb ein erschwerender Umstand gemäss Art. 184 Abs. 4 StGB gegeben ist (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 763). 14.4 Fazit Die Beschuldigte brachte die drei noch nicht 16 Jahre alten Kinder von ihrem bishe- rigen Aufenthaltsort weg, ohne dass sich dies mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter rechtfertigen lassen würde. Sie griff damit massiv in die Interessen der Kinder ein und verletzte letztlich auch deren Freiheitsrechte. Der Tatbestand der Ent- führung (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Weil drei Kinder betroffen waren, liegt eine Mehrfach- begehung vor. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte ist der mehrfachen qualifizierten Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB schuldig zu erklären. 25 V. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wieder- gegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 765 f.). 16. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Die Beschuldigte hat sich der qualifizierten Entführung, mehrfach begangen und der Entziehung von Minderjährigen, mehrfach begangen schuldig gemacht. Für die qua- lifizierte Entführung lautet der Strafrahmen nicht bloss – wie in Art. 183 StGB für den Grundtatbestand vorgesehen – auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Gelds- trafe, sondern auf Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahren (Art. 184 i. V. m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Die Kammer ist der Ansicht, dass aufgrund der Tatschweren für sämtliche Delikte nach der konkreten Methode einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als ver- hältnismässig und schuldadäquat erscheint. Bei der qualifizierten Entführung zum Nachteil von E.________ handelt es sich, ins- besondere aufgrund ihres Alters und des Umstandes, dass sie in der Schweiz bereits eingeschult (Kindergarten) war, um das schwerste Delikt, für welches die Einsatz- strafe zu bestimmen ist. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen. Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird diese hypothetische Gesamtstrafe schliesslich aufgrund der Täterkomponenten gegebenenfalls anzupassen sein. 17. Einsatzstrafe für die qualifizierte Entführung von E.________ 17.1 Objektive Tatkomponenten Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist das geschützte Rechtsgut bei der Entführung die Bewegungsfreiheit, wobei eine Verschiebung des Opfers von einem Ort an einen anderen bewirkt wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 23 zu Art. 183 StGB). Die Beschuldigte hat die noch nicht einmal 6-jährige E.________ am 9. September 2018 an einen ihr unbekannten Ort in Tunesien gebracht, fernab von ihrem Vater und sie dort unter der Woche (inkl. Übernachtungen) von ihr bisher unbekannten Pflegeltern betreuen lassen. Zum Kindesvater hat die Beschuldigte keinen Kontakt zugelassen und auch eine Verabschiedung hat nicht stattgefunden. Dadurch hat die Beschuldigte das noch kleine Kind aus seiner angestammten, vertrauten Umgebung rücksichtslos herausgerissen. Erschwerend kommt die auch innerhalb des qualifi- zierten Tatbestands als lang zu bezeichnende Deliktsdauer von 18 Monaten hinzu. Die 18-monatige Trennung vom Kindesvater war für die im Tatzeitpunkt noch nicht einmal 6-jährigen E.________ zweifelsohne einschneidend. Die Beschuldigte hin- derte ihre Tochter daran, die Vater-Tochter-Beziehung zu leben, mit ihrem Vater Um- gang zu pflegen und ihn an ihrer Erziehung teilhaben zu lassen. Dabei befand sich 26 E.________ in den ersten prägenden Lebensjahren. Als wäre die Trennung vom Va- ter nicht genug, liess die Beschuldigte E.________ unter der Woche fremdbetreuen, wodurch E.________ grösstenteils auch von ihrer Mutter getrennt war (vgl. dazu pag. 899 Z. 21 f.). Ebenso erschwerend ins Gewicht fällt, dass die Beschuldigte ihre Tochter in Tunesien einen ganztägigen Kindergarten besuchen liess, obschon ihr bewusst gewesen war, dass E.________ bereits in der Schweiz im halbtags besuchten Kindergarten der V.________-Schule Mühe hatte. Ein mit der V.________-Schule vergleichbares Angebot gab es in Tunesien nicht. Hinzu kommt, dass E.________ anfangs die dortige Sprache und Kultur nicht kannte. Soweit die Verteidigung und die Kinderanwältin vorbringen, die Beschuldigte habe im Interesse von E.________ gehandelt, indem sie das Kindergartenpensum von E.________ in Tunesien später reduziert habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es hätte gar nie zu einer solchen handlungsbedürftigen Situation kommen dürfen, lag es doch auf der Hand, dass E.________ ein ganztägiger Kindergarten in einem fremden Land und bei fremder Sprache Mühe bereiten würde. Eine Krankenkasse bestand für E.________ nicht, ebenso wenig kümmerte sich die Beschuldigte um einen legalen Aufenthalt ihres Kindes in Tunesien. Das Verhalten der Beschuldigten stellt eine schwere Missachtung des Kindeswohls mit irreversiblen Folgen dar, auch wenn zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist, dass es E.________ in Tunesien grundsätzlich gut ging und die Ausreise nicht auf eine übermässig traumatisierende Weise, sondern geordnet, erfolgte. Auch konnte sich E.________ in der neuen Umgebung frei bewegen. Dennoch ist nicht zu vergessen, dass die Ausreise für E.________ plötzlich erfolgte und sie ihren Vater vermisste. Die Art und Weise der Tatbegehung war nicht besonders raffiniert. Die Abreise aus der Schweiz und der definitive Umzug nach Tunesien war aber sehr wohl geplant. Der Beschuldigten war in der Folge auch jedes Mittel recht, den Aufenthalt von E.________ zu verheimlichen. So verschickte sie diverse inhaltlich unwahre Nachrichten in die Schweiz (u.a. an den Kindesvater). Ferner stellte die Beschuldigte sicher, dass Drittpersonen in der Schweiz über ihre Bankkarte verfügten, um sie durch Geldbezüge zu unterstützen. Das Verhalten der Beschuldigten ist als zielge- richtet und fokussiert zu bezeichnen und ihr ist eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zu attestieren. Die Beschuldigte wäre denn auch nicht von sich aus in die Schweiz zurückgekehrt. Dies obschon aufgrund des illegalen Aufenthalts klar war, dass die Beschuldigte Tunesien über kurz oder lang wieder wird verlassen müssen, was zwangsläufig zu einer erneuten, dem Kindeswohl nicht förderlichen Entwurzelung, namentlich in Bezug auf die Pflegeeltern, und zu einer Neueingliederung in der Schweiz führte. 17.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was deliktsimmanent ist und sich neutral auswirkt. Ebenfalls neutral sind die rein egoistischen Beweggründe der Be- schuldigten zu werten. Für die Beschuldigte bestand keine Zwangslage, die ihre Ent- scheidungsfähigkeit oder die Vermeidbarkeit der Delikte in irgendeiner Weise als re- duziert erscheinen liesse. Sie hätte die Rechtsgutsverletzung ohne weiteres verhin- dern können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. 27 17.3 Fazit Tatverschulden Verglichen mit anderen denkbaren Sachverhaltsvarianten, beispielsweise einer Entführung, bei der das Opfer jahrelang in einem Verlies gefangen gehalten wurde, ist die Tatschwere noch im unteren Drittel des weiten Strafrahmens anzusiedeln. Konkret erachtet die Kammer aufgrund des objektiven und subjektiven Tatverschul- dens und mit Blick auf Vergleichsfälle (vgl. Urteil des Obergerichts SK 18 51 vom 15. Oktober 2018, wo eine deutlich kürzere Deliktsdauer vorlag; Urteile des Bundes- gerichts 6B_82/2018 E. 4.2; 6B_1279/2015 E. 3.3.2; 6B_694/2012 E. 2.3.1 ff.) für die qualifizierte Entführung zum Nachteil von E.________ eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als angemessen. 18. Asperation qualifizierte Entführungen von G.________ und H.________ 18.1 Vorbemerkung Das Tatvorgehen und die subjektiven Aspekte sind bei beiden Betroffenen identisch, weshalb es sich rechtfertigt, die qualifizierten Entführungen von G.________ und H.________ nachfolgend zusammen zu behandeln. 18.2 Objektive Tatkomponenten Die Beschuldigte nahm auch mit der Verbringung von G.________ und H.________ nach Tunesien eine Handlung vor, die in ihren Auswirkungen dem Kindeswohl klar entgegenstand. Erschwerend ins Gewicht fällt auch hier die lange Dauer der Ent- führungen von 18 Monaten und der Umstand, dass sich auch G.________ und H.________ in den ersten prägenden Lebensjahren befanden. Die Beschuldigte liess keinen Kontakt zum Kindesvater zu. G.________ vermisste seinen Vater und H.________ kannte ihren Vater aufgrund des sehr jungen Alters noch kaum und es konnte keine Bindung hergestellt werden. G.________ wurde unter der Woche und H.________ die ganze Woche fremdbetreut und damit grösstenteils auch von ihrer Mutter, der Beschuldigten, getrennt. Es bestand weder eine Krankenkasse, noch ein (gültiger) Aufenthaltstitel in Tunesien. Zu Gunsten der Beschuldigten ist einzig zu berücksichtigen, dass es G.________ und H.________ in Tunesien grundsätzlich gut ging. Was die weiteren Umstände der Ausreise und des Aufenthalts in Tunesien anbelangt, kann auf das bei der Entführung von E.________ Gesagte verwiesen werden (Ziff. V. 17.1 vorne). 18.3 Subjektive Tatkomponenten Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann auf das bereits Erwähnte bei der Entführung von E.________ verwiesen werden (Ziff. V. 17.2). Sie wirken sich neutral aus. 18.4 Fazit Tatverschulden Ausgehend von einem im Vergleich zur Entführung von E.________ insgesamt et- was leichteren Tatverschulden ist die Einzelstrafe im Fall der Entführung von G.________ und H.________ auf jeweils 20 Monate festzusetzen. Die Kammer as- periert diese Strafen aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs jeweils im Umfang von 10 Monaten (½) zur Einsatzstrafe. Es resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten. 28 19. Asperation Entziehen von Minderjährigen 19.1 Vorbemerkung Das Entziehen von E.________, G.________ und H.________ zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1 erfolgte jeweils identisch, weshalb es sich rechtfertigt, diese Delikte nachfolgend gemeinsam zu behandeln. 19.2 Objektive Tatschwere Die drei noch sehr jungen Kinder wurden dem Straf- und Zivilkläger 1 am 9. Septem- ber 2018 für eine Dauer von 18 Monaten entzogen, wodurch er keine Möglichkeit mehr hatte, sein Besuchsrecht wahrzunehmen und seine Kinder zu sehen. Er konnte in dieser Zeit an der Erziehung der Kinder nicht teilhaben und wusste lange Zeit gar nicht, wo sich diese aufhalten. Die Beschuldigte verheimlichte ihm den Aufenthaltsort und sendete ihm eine inhaltlich unwahre Nachricht. Durch das Verhalten der Be- schuldigten wurde die väterliche Beziehung zu den drei Kinder enorm beeinträchtigt. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass sich die Kinder nach ihrer Rückkehr wieder an ihren Vater gewöhnen mussten. H.________, welche bei der Ausreise noch nicht einmal jährig gewesen ist, musste ihn erst kennenlernen. Zwar ging es den Kindern in Tunesien gut, aber geschütztes Rechtsgut von Art. 220 StGB sind die Rechte und Gefühle der sorge- und betreuungsberechtigten Eltern und nicht das Wohlbefinden der Kinder. Der Straf- und Zivilkläger 1 schilderte an der oberinstanzlichen Verhand- lung glaubhaft, dass er kein gutes Verhältnis zu den Kindern habe, seit diese aus Tunesien zurückgekehrt seien (pag. 887 Z. 20 f. und Z. 24). Es habe lange gedauert, bis er wieder alleine mit den Kindern habe sein können (pag. 889 Z. 3). H.________ sei nur einige Monate alt gewesen und habe ihn gar nicht gekannt. Entsprechend habe sie auch nichts von ihm wissen wollen (pag. 889 Z. 42 f.). Die Entfremdung ist mithin noch heute zu spüren und zeitigt Folgen. 19.3 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweg- gründen (vgl. S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 765), was delikt- simmanent ist und sich neutral auswirkt. Die Tathandlungen wären für die Beschul- digte ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neu- tral auf die Strafe aus. Aufgrund des objektiven und subjektiven Tatverschuldens erscheint eine Freiheits- strafe von insgesamt 10 Monaten für das Entziehen von E.________, G.________ und H.________ zum Nachteil des Beschuldigten als angemessen. Die Kammer as- periert diese Freiheitsstrafe aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zu den Entführungen im Umfang von 5 Monaten (½). Damit resultiert eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten. 20. Täterkomponenten 20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten weisen keine strafrelevanten Besonderheiten auf, was sich neutral auswirkt. So verfügt die Be- 29 schuldigte insbesondere über keine Vorstrafen (pag. 865). Es kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 768). 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmin- dernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue der beschuldig- ten Person ist und die Strafverfolgung erleichtert (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 175 und 177 zu Art. 47 StGB; MATHYS, a.a.O., N. 334 ff.). Die Beschuldigte hat sich im Strafverfahren anständig und wohl verhalten, was jedoch erwartet werden darf und daher neutral zu werten ist. Sie war den äusseren Ablauf der Geschehnisse betreffend geständig, zeigte jedoch keine wirkliche Einsicht und Reue. Anders als noch bei ihrer ersten Einvernahme führte die Beschuldigte oberinstanzlich zwar aus, dass sie nicht mehr nach Tunesien zurück- kehren möchte (pag. 893 Z. 26) und, dass sie heute keinen Kontakt zu P.________ mehr habe (pag. 892 Z. 39). Hingegen ist sie aber nach wie vor davon überzeugt, dass das schwierige Verhältnis der Kinder zum Straf- und Zivilkläger 1 nicht auf den 18-monatigen Tunesienaufenthalt zurückzuführen sei. Die Schuld dafür sieht sie viel- mehr beim Straf- und Zivilkläger 1 (pag. 890 Z. 17 ff.). Auf der gleichen Linie liegen die Ausführungen der Beschuldigten in der E-Mail vom 24. Mai 2023 an die Kinder- anwältin (pag. 851). Sie spricht bei den begangenen Straftaten von einer «Sache», welche sie hofft, endlich «ad acta» legen zu können. Die Beschuldigte sieht nicht ein, etwas falsch gemacht und entgegen dem Wohl ihrer Kinder gehandelt zu haben. Von einem wirklichen Geständnis, das auf Einsicht und Reue schliessen liesse, kann des- halb nicht die Rede sein. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich folglich neutral auf die Strafe aus. 20.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind bei der Beschuldigten nicht ersichtlich. Was die von der Verteidigung vorgebrachte allfällige Fremdplatzierung der Kinder während dem Strafvollzug be- trifft (pag. 897), so ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wo- nach der Umstand, dass ein Kind während des Strafvollzugs allenfalls fremdbetreut werden muss, noch keinen Grund für die Annahme erhöhter Strafempfindlichkeit dar- stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 1.4.2). 21. Beschleunigungsgebot Die Verteidigung führte in oberer Instanz aus, dass die lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen sei und macht damit eine Ver- letzung des Beschleunigungsgebots geltend (pag. 897). 30 Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleunigungs- gebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die be- schuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unge- wissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2.a). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Unter- suchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 367; Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zu einer Strafreduktion, in Ausnah- mefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4 sowie BGE 133 IV 158 E. 8). Dabei kommt dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d). Vorliegend sieht die Kammer das Beschleunigungsgebot als verletzt. Die Beschul- digte kam am 28. Februar 2020 mit ihren Kindern aus Tunesien zurück. Die Ankla- geschrift datiert vom 17. März 2021 (pag. 505 ff.), die erstinstanzliche Hauptverhand- lung fand am 4. April 2022 statt (pag. 667 ff.) und die Urteilsbegründung wurde am 22. Juni 2022 fertiggestellt (pag. 746 ff.). Oberinstanzlich erging das Urteil am 5. Juli 2023. Sowohl in erster wie auch in oberer Instanz erweisen sich die Zeitspannen zwischen dem Eingang des Dossiers beim Gericht und der Hauptverhandlung als zu lange. Dieser zu langen Verfahrensdauer ist mit einer Reduktion der Strafe um zwei Monat Rechnung zu tragen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Ur- teilsdispositiv festzuhalten. 22. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung von Ersatzmassnahmen In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten sowie der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots er- achtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten (d.h. 3 Jahren und 9 Mona- ten) als angemessen. Die ausgefällte Strafe kann aufgrund ihrer Höhe nur unbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Beschuldigte war vom 19. Juni 2020 bis am 6. April 2022 d.h. für insgesamt 657 Tagen von einer Schriftensperre als Ersatzmassnahme i.S.v. Art. 237 Abs. 2 Bst. b StPO betroffen (pag. 36 ff. und pag. 226.1). Sie hatte während dieser Zeit keinen Pass. Die Identitätskarte wurde ihr am 12. Juni 2020 hingegen wieder ausgehändigt (pag. 227). Die Schriftensperre brachte keine Nachteile mit sich. So führte die Be- schuldigte aus, dass die Schriftensperre kein Problem gewesen sei und sie diese nicht eingeschränkt hätte (pag. 684 Z. 9 und Z. 13). Aufgrund der Covid-19-Pande- mie waren die Reisemöglichkeiten ohnehin begrenzt. Die persönliche Freiheit der 31 Beschuldigten wurde mit der Schriftensperre folglich nicht eingeschränkt, weshalb die Ersatzmassnahme nicht an die Freiheitsstrafe angerechnet wird. VI. Zivilpunkt 23. Ausgangslage Was den Zivilpunkt anbelangt, hat die Beschuldigte die erstinstanzliche ausgespro- chene Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00 an den Straf- und Zivilkläger 1 nicht angefochten. Aufgrund der Anschlussberufung des Straf- und Zivilklägers 1 bleibt zu prüfen, ob die Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 eine Genugtuung schuldet, welche die Höhe von CHF 2'000.00 über- steigt (vgl. Ziff. I. 5. vorne). 24. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Genugtuung korrekt widergege- ben. Darauf kann verwiesen werden (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 773 f.). 25. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte durch die Entführung und Entziehung der Kinder und der damit einhergehenden Verletzung des Besuchsrechts des Straf- und Zivilklägers 1 widerrechtlich in dessen persönliche Sphäre eingegriffen habe. Er habe eine seelische Unbill erlitten, deren objektive und subjektive Schwere die Zu- sprechung einer Genugtuung rechtfertige. Es seien sämtliche Voraussetzungen von Art. 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) erfüllt. Zur Genugtuungshöhe führte die Vorinstanz aus, dass der Straf- und Zivilkläger 1 einer 18-monatigen Ungewissheit ausgesetzt gewesen sei. Er habe anfangs nicht gewusst, wo sich seine Kinder aufhalten und, ob er diese überhaupt nochmals sehen werde. Allerdings trage der Straf- und Zivilkläger 1 die Beweislast für das Ausmass der Beeinträchtigung. Er habe unter der Abwesenheit der Kinder gelitten und sich Hilfe bei einem Freund gesucht und gebetet. Eine weitergehende Einschränkung, die eine psychiatrische Behandlung erfordert hätte, und die geltend gemachte Suizi- dalität habe er aber nicht belegen können. Die Vorinstanz erachtete gestützt darauf eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.00 als angemessen (S. 29 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 774 f.). 26. Einschätzung der Kammer Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Voraussetzungen für eine Genug- tuung gemäss Art. 49 OR als gegeben. Zwischen dem Straf- und Zivilkläger 1 und den Kindern hat vor dem Tunesienaufenthalt eine normale Vater-Kind-Beziehung be- standen (vgl. Ziff. III. 12.2.2 vorne). Die Beschuldigte entführte die drei Kinder und liess den Straf- und Zivilkläger 1 im Unwissen über deren Aufenthaltsort. Der Straf- und Zivilkläger 1 wusste nicht, ob er seine Kinder überhaupt noch einmal sehen wird. Die durch das Entziehen der Kinder ausgelöste psychische Belastung hat er sowohl an der erstinstanzlichen wie auch an der oberinstanzlichen Verhandlung geäussert: 32 «Ich hatte zum Glück einen Freund, der mich zu Hause unterstützt hat. Ich wollte mich umbringen. Er hat mir dann aber gesagt, dies könne keine Lösung sein. […]. Ich habe selbst überlegt nach Tunesien zu gehen, um sie zu suchen. […]. Es war sehr schlimm» (pag. 674 Z. 42 ff.). «Als sie weg waren, habe ich viele Probleme gehabt. Ich konnte nicht mehr schlafen. Ein Freund hat mir geholfen, er heisst X.________. Er hat mir moralisch geholfen und kam oft zu mir nach Hause. Auch zum Übernachten» (pag. 887 Z. 36 ff.). «Es war schwierig für mich» (pag. 888 Z. 39). Die 18-monatige Dauer der Entziehung, die geplante Vorgehensweise der Beschul- digten, das Alter der Kinder und die heute geschwächte Vater-Kinder-Beziehung stützen die vom Straf- und Zivilkläger 1 geschilderte psychische Belastung. Dass der Straf- und Zivilkläger 1 keine psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hat, ist ihm – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht negativ anzulasten. Insgesamt und mit Blick auf Vergleichsfälle erachtet die Kammer eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt CHF 5'000.00 als angemessen. 27. Kosten für die Beurteilung der Zivilklage Für die wenig Aufwand verursachende Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten 28.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Tarifrahmen für Verfahren vor den Regionalgericht beträgt bei Fällen in Dreier- besetzung 500 bis 15'000 Taxpunkte, wobei in besonders umfangreichen und zeit- raubenden Geschäften, bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streitwert eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansat- zes erhoben werden kann (Art. 22 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Kosten, bestehend aus den Kosten der Un- tersuch von CHF 10'150.00, den Gebühren der Staatsanwaltschaft für den Auftritt an der erstinstanzlichen Verhandlung von CHF 1'000.00, den Gerichtsgebühren von CHF 10'000.00, auf insgesamt CHF 21'150.00 festgelegt (pag. 840 und S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 887). Mit Blick auf die Schwierigkeit sowie den Umfang des vorliegenden Falles erachtet die Kammer die Gerichtsgebühren der Vorinstanz von CHF 10'000.00 als übersetzt. Eine Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 5'000.00 erscheint im Vergleich mit ande- ren gleichgelagerten Fällen als angemessen. Ausgangsgemäss werden die Kosten 33 für das erstinstanzliche Verfahren, insgesamt bestimmt auf CHF 16'150.00, vollum- fänglich der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 28.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Aus- mass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DO- MEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Die Beschuldigte beantragte oberinstanzlich ohne Erfolg einen Freispruch vom Vor- wurf der Entführung. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in An- wendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b VKD auf CHF 3’500.00 bestimmt und zufolge ihres Unterliegens der Beschuldigten auferlegt. 29. Entschädigungen 29.1 Amtliche Entschädigung der Verteidigung 29.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Wie eingangs unter Ziffer I. 5. erwähnt, ist die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ in Rechtskraft erwachsen, zumal diese von keiner der Parteien angefochten wurde. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 11'724.60. Die Beschuldigte wurde auch oberinstanzlich schuldig gesprochen und entspre- chend verurteilt. Damit ändert sich an der Auferlegung und Rück- und Nachzahlungs- pflicht der Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstin- stanzlichen Verfahren nichts. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- instanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'724.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'964.75, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.1.2 Oberinstanzliches Verfahren Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwalts- gesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwäl- ten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikosten- ersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für das volle Honorar ist praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen. Auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren ist nur dann zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zuste- hende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 34 11. Januar 2017 E. 2.3). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Rechtsanwalt B.________ weist in seiner Honorarnote vom 3. Juli 2023 einen tota- len Aufwand von 19.23 Stunden aus (pag. 912 f.). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die oberinstanzliche Urteilseröffnung, woraus ein Zeitauf- wand für das Berufungsverfahren von total 18.75 Stunden resultiert. Die geltend ge- machten Auslagen im Umfang von CHF 27.40 geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren somit mit insgesamt CHF 4'068.25. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'068.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'413.55, zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29.2 Entschädigung der Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 29.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Nach Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenü- ber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Per- son nach Art. 426 Absatz 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Anspruchsberechtigt ist nur die geschädigte Person, die sich als Privatklägerschaft im Straf- und / oder Zivilpunkt als Partei konstituierte. Für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 durch Rechts- anwalt D.________ legte die Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 8'637.55 und das volle Honorar auf CHF 11'976.25 fest. Daran ist nichts auszusetzen und die Rechtsanwalt D.________ zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'637.55 und dem Straf- und Zivilklä- ger 1 zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'338.70, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 1 ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 35 29.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt D.________ weist in seiner Honorarnote vom 3. Juli 2023 einen tota- len Aufwand von 17.5 Stunden aus (pag. 910 f.). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die oberinstanzliche Verhandlung, woraus ein Zeitaufwand für das Berufungsverfahren von insgesamt 15 Stunden resultiert. Zudem erachtet die Kammer die geltend gemachten «frais de tiers» im Umfang von CHF 450.00 als übersetzt und kürzt diese auf CHF 150.00. Die übrigen geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'489.50 Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'489.50 und dem Straf- und Zivilklä- ger 1 zuhanden von Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'331.15, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber dem Straf- und Zivilkläger 1 ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). VIII. Verfügungen Von der Beschuldigten wurden biometrisch erkennungsdienstliche Daten angelegt (pag. 344). Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 DNA-Profil-Gesetz). 36 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialge- richt) vom 6. April 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der Entziehung von Minderjährigen, begangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Fe- bruar 2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien zum Nachteil von C.________. B. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.59 200.00 CHF 10’518.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 368.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’886.35 CHF 838.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’724.60 volles Honorar 52.59 270.00 CHF 14’199.30 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 368.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’567.65 CHF 1’121.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 15’689.35 nachforderbarer Betrag CHF 3’964.75 C. Weiter verfügt wurde: Die Ersatzmassnahmen gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. De- zember 2021 (ARR 21 477) werden per sofort aufgehoben (Art. 237 i.V.m. Art. 231 StPO) und der Reisepass Nr. .________ wird der Beschuldigten ausgehändigt. 37 III. A.________ wird schuldig erklärt: der Entführung, mehrfach qualifiziert begangen vom 9. September 2018 bis zum 28. Fe- bruar 2020 in I.________(Ortschaft), Frankreich und Tunesien zum Nachteil von E.________, G.________ und H.________ und gestützt darauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziffer II. A. hiervor so- wie in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 183 Ziff. 2, 184, 220 StGB, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 16'150.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 3'500.00. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 an C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden. V. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanz- liche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11'724.60 zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 3'964.75, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 38 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.75 200.00 CHF 3’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 27.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’777.40 CHF 290.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’068.25 volles Honorar 18.75 270.00 CHF 5’062.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 27.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’089.90 CHF 391.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’481.80 nachforderbarer Betrag CHF 1’413.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'068.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'068.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'413.55, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.75 200.00 CHF 7’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 270.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’020.00 CHF 617.55 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’637.55 volles Honorar 38.75 280.00 CHF 10’850.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 270.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’120.00 CHF 856.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11’976.25 nachforderbarer Betrag CHF 3’338.70 39 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'637.55. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'637.55 und C.________ zuhanden von Rechts- anwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar, ausmachend CHF 3'338.70, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaft- liche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Straf- und Zivilklägers 1, Rechtsanwalt D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 90.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’240.00 CHF 249.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’489.50 volles Honorar 280.00 CHF 4’200.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 126.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’476.00 CHF 344.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’820.65 nachforderbarer Betrag CHF 1’331.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung des Straf- und Zivilklägers 1 C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'489.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'489.50 und C.________ zuhanden von Rechts- anwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar, ausmachend CHF 1'331.15, zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaft- liche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 40 VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird erteilt (Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 16 DNA-Profil- Gesetz). 2. Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwalt D.________ - den Straf- und Zivilkläger/innen 2-4, v.d. Rechtsanwältin F.________ 3. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger 1, v.d. Rechtsanwalt D.________ - den Straf- und Zivilkläger/innen 2-4, v.d. Rechtsanwältin F.________ 4. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) Bern, 5. Juli 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 31. August 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 41 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 42