14. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf CHF 500.00 bestimmt (Art. 25 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, BSG 161.12) und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. 6 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 19. Juni 2022 wird nicht eingetreten.