12. Im Revisionsgesuch vom 19. Juni 2022 stellte die Gesuchstellerin Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (pag. 3). Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege steht der Gesuchstellerin als beschuldigte bzw. verurteilte Person allerdings nicht offen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 212 vom 1. Dezember 2021 E. 9 und Urteil SK 20 474 vom 24. Februar 2021 E. 6). Ihr Gesuch könnte jedoch sinngemäss als Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO verstanden werden.