Gegenstandslos ist damit auch der nachträglich gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung des Revisionsgesuchs. Nur am Rande sei hierzu angefügt, dass sich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ohnehin nach den Erfolgsaussichten des Revisionsgesuches gerichtet hätte, die hier definitiv verneint werden. 5 III. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege resp. amtliche Verteidigung