11. Fazit Die Vorbringen der Gesuchstellerin stellen keine Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a - c StPO dar und sind damit gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO zum Vornherein als unzulässig zu qualifizieren, weshalb die Kammer auf das Gesuch nicht eintritt. Die Revision dient nicht dazu, ein verpasstes ordentliches Rechtsmittel zu ersetzen. Mit diesem Nichteintretensentscheid wird der Antrag auf Verfahrensvereinigung mit den anderen, sich in einem anderen Stadium befindlichen, Revisionsverfahren hinfällig. Gegenstandslos ist damit auch der nachträglich gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung des Revisionsgesuchs.