9. Vorwurf gemäss Sachverhalt c) des Strafbefehls Auch das Vorbringen, dass ein Ordnungsbussenverfahren anstatt das ordentliche Verfahren hätte durchgeführt werden sollen, stellt die Geltendmachung einer fehlerhaften Rechtsanwendung dar, die – wie mehrfach erwähnt – keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO darstellt.