6 [teilweise nur chemische Kastration]). So oder anders macht die Gesuchstellerin hier erneut eine fehlerhafte Beweiswürdigung geltend, welche keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO darstellt. Zumal die Angaben des Veterinärdiensts im Kontrollbericht nach hiesiger Sicht keine strafrechtliche Relevanz aufweisen, kann durch die Gesuchstellerin auch der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO nicht angerufen werden.