Die Gesuchstellerin übersieht im Weiteren hinsichtlich der Geltendmachung der angeblich falschen Angaben betreffend den trächtigen Hund im Kontrollbericht des Veterinärdiensts, dass es hier um den Strafbefehl geht und ihr gemäss Strafbefehl generell – und nicht bezüglich eines konkreten Tiers – vorgeworfen wird, dass sie die nötigen Massnahmen zur Verhinderung von ungewollten Trächtigkeiten bzw. die chirurgische Kastration von jüngeren Rüden nicht vollzogen habe. Diesen Vorwurf räumte sie gemäss Kontrollbericht des Veterinärdiensts sogar selbst ein (S. 3, Ziff. 6 [teilweise nur chemische Kastration]).