Beim Begriff der «ungewollten Trächtigkeit» ist im Übrigen nicht das subjektive Interesse des Tiers oder des Tierhalters an der Vornahme von Massnahmen, welche die übermässige Vermehrung verhindern sollen, massgeblich, sondern das von Gesetz und Verordnung definierte objektive Interesse des Tieres (vgl. Art. 25 Abs. 4 der Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]: «Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren»). Dieser Punkt stellt ebenfalls keinen relevanten Revisionsgrund dar.