Dass es gemäss der Gesuchstellerin an einer genauen Bezeichnung der trächtigen Hündin im Strafbefehl mangle, deutet auf die Geltendmachung einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) und damit auf die Geltendmachung einer Rechtsverletzung hin, was – wie erwähnt – keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt. Beim Begriff der «ungewollten Trächtigkeit» ist im Übrigen nicht das subjektive Interesse des Tiers oder des Tierhalters an der Vornahme von Massnahmen, welche die übermässige Vermehrung verhindern sollen, massgeblich, sondern das von Gesetz und Verordnung definierte objektive Interesse des Tieres (vgl. Art.