410 Abs. 1 StPO keine zulässigen Revisionsgründe darstellen. Dass es gemäss der Gesuchstellerin an einer genauen Bezeichnung der trächtigen Hündin im Strafbefehl mangle, deutet auf die Geltendmachung einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) und damit auf die Geltendmachung einer Rechtsverletzung hin, was – wie erwähnt – keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt.