7. Vorwurf gemäss Sachverhalt a) des Strafbefehls Das von der Gesuchstellerin vorgebrachte Argument, dass das Raumklima nicht belastet sei, wenn keine gasförmigen Schadstoffe vorliegen würden, wird weder näher begründet noch belegt. Abgesehen davon ist aber wichtiger, dass die Gesuchstellerin damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung rügt, allenfalls eine fehlerhafte Beweiswürdigung, wobei beide Vorwürfe gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO keine zulässigen Revisionsgründe darstellen.