2 Hinsichtlich des Sachverhalts c) des Strafbefehls: Es würden Angaben fehlen, wann und wo die Beschuldigte angeblich alle 21 Hunde gleichzeitig ausgeführt habe sowie wie diese Übertretung festgestellt worden sei. Ausserdem sei unrechtmässig anstatt das Ordnungsbussenverfahren das ordentliche Verfahren durchgeführt worden. Der Strafbefehl sei für ungültig zu erklären und die Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Im Weiteren verlange sie die unentgeltliche Rechtspflege.