Zudem habe sie auf Nachfrage bei der Polizistin E.________ festgestellt, dass der Anzeigerapport gestützt auf die Angaben des Veterinärdienstes des Kantons Bern erstellt worden sei und der Strafbefehl hierauf basiere. Im Kontrollbericht des Veterinärdienstes werde die angeblich trächtige Hündin beschrieben, bei welcher es sich aber um einen kastrierten Rüden handeln würde. Dies sei der zuständigen Tierärztin F.________ bekannt gewesen. Sie habe jedoch auf ihrer Darstellung beharrt und damit vorsätzlich falsche Angaben gemacht, was strafrechtlich relevant sei. Hinsichtlich des Sachverhalts b) des Strafbefehls: