3. Mit Eingabe vom 19. Juni 2022 verlangte die Gesuchstellerin die Revision des Strafbefehls BM 19 29399 wegen angeblichen schweren Mängeln. Sie begründete dies wie folgt (pag. 1 ff.): Hinsichtlich des Sachverhalts a) des Strafbefehls: Der Geruch, solange er keine gasförmigen Schadstoffe signalisiere, beeinflusse das Raumklima nicht. Es mangle zudem an der genauen Bezeichnung der trächtigen Hündin, sodann sei nicht ersichtlich, warum es sich hierbei um eine ungewollte Trächtigkeit handle, der Sachverhalt sei damit ungenügend erstellt worden. Zudem habe sie auf Nachfrage bei der Polizistin E.___