Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei und gab deshalb der Gesuchstellerin die Gelegenheit ihre Einsprache zurückzuziehen. Da diese nicht zurückgezogen wurde, wurden die Akten zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Bern-Mittelland überwiesen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 stellte die erstinstanzliche Verfahrensleitung fest, dass auf die Einsprache gegen den Strafbefehl BM 19 29399 wegen verspäteten Einreichens nicht eingetreten werde, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.