2. Der Sendungsverfolgung der Post ist zu entnehmen, dass der Strafbefehl am 18. Juli 2019 durch die Gesuchstellerin am Postschalter in D.________ gegen Unterschrift entgegengenommen worden ist. Am 3. Mai 2021 teilte sie jedoch der Staatsanwaltschaft mit, dass sie von dem vorgenannten Strafbefehl nie Kenntnis erhalten habe und deshalb keine Einsprache habe erheben können. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei und gab deshalb der Gesuchstellerin die Gelegenheit ihre Einsprache zurückzuziehen.