Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 22 388 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchstellerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 19. Juni 2022 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Juli 2019 (BM 19 29399) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 12. Juli 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller- in) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, gegen das Tierseu- chengesetz sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz, alles mehrfach begangen bzw. festgestellt am 10. Mai 2019 in B.________ (Ort), schul- dig erklärt (Verfahren BM 19 29399). Die Gesuchstellerin wurde mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse wurde auf 10 Tage festgesetzt und es wurden ihr die Verfahrens- kosten in der Höhe von CHF 300.00 auferlegt. 2. Der Sendungsverfolgung der Post ist zu entnehmen, dass der Strafbefehl am 18. Juli 2019 durch die Gesuchstellerin am Postschalter in D.________ gegen Unter- schrift entgegengenommen worden ist. Am 3. Mai 2021 teilte sie jedoch der Staatsanwaltschaft mit, dass sie von dem vorgenannten Strafbefehl nie Kenntnis erhalten habe und deshalb keine Einsprache habe erheben können. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei und gab deshalb der Gesuchstellerin die Gelegenheit ihre Einsprache zurückzuziehen. Da diese nicht zurückgezogen wurde, wurden die Akten zur Prü- fung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Bern-Mittelland überwie- sen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 stellte die erstinstanzliche Verfahrensleitung fest, dass auf die Einsprache gegen den Strafbefehl BM 19 29399 wegen verspäte- ten Einreichens nicht eingetreten werde, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mit Eingabe vom 19. Juni 2022 verlangte die Gesuchstellerin die Revision des Strafbefehls BM 19 29399 wegen angeblichen schweren Mängeln. Sie begründete dies wie folgt (pag. 1 ff.): Hinsichtlich des Sachverhalts a) des Strafbefehls: Der Geruch, solange er keine gasförmigen Schadstoffe signalisiere, beeinflusse das Raumklima nicht. Es mangle zudem an der genauen Bezeichnung der trächtigen Hündin, sodann sei nicht er- sichtlich, warum es sich hierbei um eine ungewollte Trächtigkeit handle, der Sach- verhalt sei damit ungenügend erstellt worden. Zudem habe sie auf Nachfrage bei der Polizistin E.________ festgestellt, dass der Anzeigerapport gestützt auf die An- gaben des Veterinärdienstes des Kantons Bern erstellt worden sei und der Strafbe- fehl hierauf basiere. Im Kontrollbericht des Veterinärdienstes werde die angeblich trächtige Hündin beschrieben, bei welcher es sich aber um einen kastrierten Rüden handeln würde. Dies sei der zuständigen Tierärztin F.________ bekannt gewesen. Sie habe jedoch auf ihrer Darstellung beharrt und damit vorsätzlich falsche Anga- ben gemacht, was strafrechtlich relevant sei. Hinsichtlich des Sachverhalts b) des Strafbefehls: Es seien im Strafbefehl keine Angaben über die Anzahl Hunde, welche nicht gechipt und welche nicht rechtzeitig registriert worden seien, gemacht worden. 2 Hinsichtlich des Sachverhalts c) des Strafbefehls: Es würden Angaben fehlen, wann und wo die Beschuldigte angeblich alle 21 Hunde gleichzeitig ausgeführt ha- be sowie wie diese Übertretung festgestellt worden sei. Ausserdem sei unrechtmässig anstatt das Ordnungsbussenverfahren das ordentli- che Verfahren durchgeführt worden. Der Strafbefehl sei für ungültig zu erklären und die Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Im Weiteren verlange sie die unentgeltliche Rechtspflege. 4. Die Gesuchstellerin wurde am 1. Juli 2022 zwecks Antretens der Ersatzfreiheits- strafe wegen der nicht bezahlten Bussen hinsichtlich des vorgenannten Strafbe- fehls und hinsichtlich des Strafbefehls BM 19 51601 verhaftet (vgl. Aktennotiz pag. 21). 5. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 beantragte die Gesuchstellerin die Vereinigung der drei sie betreffenden Revisionsgesuche (inklusive des vorliegenden Gesuchs), da hiermit das vorsätzliche und systematische Vorgehen des Veterinärdienstes und der Staatsanwaltschaft verdeutlicht werde. Weiter beantragte sie nachträglich die aufschiebende Wirkung für die Dauer der Prüfung der Revisionsgesuche bis zum Endentscheid. Zudem stellte sie den Antrag, dass die Verbringung der sieben Hun- de ins Tierheim G.________ rückgängig zu machen und das Tierheim anzuweisen sei, bis zum Abschluss der Verfahren die Hunde nicht an neue Besitzer zu vermit- teln. Die Hunde seien an ihren Bruder, C.________, zur Betreuung zu übergeben. Würden die Hunde an neue Besitzer gegeben, so würde ihr, wie dies das Bundes- gericht festgestellt habe, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen. Ihre Hunde seien widerrechtlich ins Tierheim verbracht worden. Während der Verhaf- tung habe sie die Betreuung der Hunde durch ihren Bruder sichergestellt, der keine 50m von deren Aufenthaltsort weg wohne. Das Bundesgericht habe festgestellt, dass Hunde, deren Betreuung sichergestellt sei, nicht ins Tierheim verbracht wer- den dürften. Betreffend den Vorfall der «entwischenden» Hunde sei der eine männ- liche Polizist verantwortlich gewesen. Er habe die Türe nur angelehnt, anstatt sie ordentlich zu schliessen, was im Anzeigerapport nicht erwähnt worden sei. II. Eintretensfrage 6. Theoretische Grundlagen Wer gemäss Art. 410 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision ver- langen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Be- weismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurtei- lung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Bst. a); wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträgli- chem Widerspruch steht (Bst. b); sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt 3 worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Bst. c). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzurei- chen und die angerufenen Revisionsgründe sind zu bezeichnen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Lediglich in den Fällen von Art. 410 Abs. 1 Bst. b ist das Revisionsgesuch an eine Frist von 90 Tagen gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). 7. Vorwurf gemäss Sachverhalt a) des Strafbefehls Das von der Gesuchstellerin vorgebrachte Argument, dass das Raumklima nicht belastet sei, wenn keine gasförmigen Schadstoffe vorliegen würden, wird weder näher begründet noch belegt. Abgesehen davon ist aber wichtiger, dass die Ge- suchstellerin damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung rügt, allenfalls eine fehler- hafte Beweiswürdigung, wobei beide Vorwürfe gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO keine zulässigen Revisionsgründe darstellen. Dass es gemäss der Gesuchstellerin an einer genauen Bezeichnung der trächtigen Hündin im Strafbefehl mangle, deutet auf die Geltendmachung einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) und damit auf die Geltendmachung einer Rechtsverletzung hin, was – wie erwähnt – keinen zulässigen Revisionsgrund dar- stellt. Beim Begriff der «ungewollten Trächtigkeit» ist im Übrigen nicht das subjekti- ve Interesse des Tiers oder des Tierhalters an der Vornahme von Massnahmen, welche die übermässige Vermehrung verhindern sollen, massgeblich, sondern das von Gesetz und Verordnung definierte objektive Interesse des Tieres (vgl. Art. 25 Abs. 4 der Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]: «Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren»). Dieser Punkt stellt ebenfalls keinen rele- vanten Revisionsgrund dar. Die Gesuchstellerin übersieht im Weiteren hinsichtlich der Geltendmachung der angeblich falschen Angaben betreffend den trächtigen Hund im Kontrollbericht des Veterinärdiensts, dass es hier um den Strafbefehl geht und ihr gemäss Strafbefehl generell – und nicht bezüglich eines konkreten Tiers – vorgeworfen wird, dass sie die nötigen Massnahmen zur Verhinderung von ungewollten Trächtigkeiten bzw. die chirurgische Kastration von jüngeren Rüden nicht vollzogen habe. Diesen Vor- wurf räumte sie gemäss Kontrollbericht des Veterinärdiensts sogar selbst ein (S. 3, Ziff. 6 [teilweise nur chemische Kastration]). So oder anders macht die Gesuchstel- lerin hier erneut eine fehlerhafte Beweiswürdigung geltend, welche keinen Revisi- onsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO darstellt. Zumal die Angaben des Vete- rinärdiensts im Kontrollbericht nach hiesiger Sicht keine strafrechtliche Relevanz aufweisen, kann durch die Gesuchstellerin auch der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO nicht angerufen werden. 4 8. Vorwurf gemäss Sachverhalt b) des Strafbefehls Das Argument, dass Angaben über die Anzahl der Hunde ohne Chip und über die nicht registrierten Hunde im Strafbefehl fehlen würden, deuten wiederum auf die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes, mithin die Geltendmachung eines Rechtsfehlers, hin, welcher – wie erwähnt – keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a - c StPO darstellt. 9. Vorwurf gemäss Sachverhalt c) des Strafbefehls Auch das Vorbringen, dass ein Ordnungsbussenverfahren anstatt das ordentliche Verfahren hätte durchgeführt werden sollen, stellt die Geltendmachung einer feh- lerhaften Rechtsanwendung dar, die – wie mehrfach erwähnt – keinen Revisions- grund gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO darstellt. 10. Weitere Vorbringen in der Eingabe vom 4. Juli 2022 Aus der Eingabe vom 4. Juli 2022 ergeben sich im Übrigen keine hier relevan- ten/zulässigen neuen Revisionsargumente. Insbesondere ist für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verbringung der Hunde der Gesuchstellerin in ein Tierheim während des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht das Revisionsgericht zustän- dig. 11. Fazit Die Vorbringen der Gesuchstellerin stellen keine Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a - c StPO dar und sind damit gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO zum Vorn- herein als unzulässig zu qualifizieren, weshalb die Kammer auf das Gesuch nicht eintritt. Die Revision dient nicht dazu, ein verpasstes ordentliches Rechtsmittel zu ersetzen. Mit diesem Nichteintretensentscheid wird der Antrag auf Verfahrensvereinigung mit den anderen, sich in einem anderen Stadium befindlichen, Revisionsverfahren hin- fällig. Gegenstandslos ist damit auch der nachträglich gestellte Antrag auf auf- schiebende Wirkung des Revisionsgesuchs. Nur am Rande sei hierzu angefügt, dass sich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ohnehin nach den Erfolgsaussichten des Revisionsgesuches gerichtet hätte, die hier definitiv verneint werden. 5 III. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege resp. amtliche Verteidigung 12. Im Revisionsgesuch vom 19. Juni 2022 stellte die Gesuchstellerin Antrag auf un- entgeltliche Rechtspflege (pag. 3). Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege steht der Gesuchstellerin als beschuldigte bzw. verurteilte Person allerdings nicht offen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 212 vom 1. De- zember 2021 E. 9 und Urteil SK 20 474 vom 24. Februar 2021 E. 6). Ihr Gesuch könnte jedoch sinngemäss als Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidi- gung im Sinne von Art. 132 StPO verstanden werden. Nach Art. 379 StPO richtet sich das Rechtsmittelverfahren sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen der StPO, soweit dieser Titel keine besonderen Be- stimmungen enthält. Es finden sich keine besonderen Bestimmungen zur amtlichen Verteidigung im Revisionsverfahren, weshalb analog die Art. 132 ff. StPO zur An- wendung gelangen. Demgemäss ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt und das Revisionsgesuch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwie- rigkeiten bietet, denen der Gesuchsteller allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens prüfen (vgl. Urteil des BGer 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen [in BGE 143 IV 122 nicht publizierte Erwä- gung]). Das Rechtsmittel darf demnach nicht aussichtslos erscheinen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 132 StPO). 13. Mit Blick auf das Erfordernis, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos sein darf, erübrigen sich Erwägungen zu den weiteren Voraussetzungen einer amtlichen Ver- teidigung, insbesondere auch zum Thema der Mittellosigkeit: Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch wurden keine nur ansatzweise zulässigen bzw. erheblichen Revi- sionsgründe vorgebracht. Das Revisionsgesuch war somit von Anfang an als aus- sichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Ver- teidigung, soweit überhaupt gestellt, abzuweisen ist. IV. Kosten und Entschädigung 14. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das vor- liegende Verfahren werden auf CHF 500.00 bestimmt (Art. 25 Bst. a des Verfah- renskostendekrets, BSG 161.12) und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. 6 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 19. Juni 2022 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und – soweit sinngemäss gestellt – das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00 und der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Zu eröffnen: - Gesuchstellerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Bern, 11. Juli 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: López Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen 7