Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO erkannt: 1. A.________ wird zur Bezahlung von CHF 33'670.10 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Juli 2020 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. 2. A.________ wird zur Bezahlung von CHF 6'250.00 Schadenersatz (Mietzinsausfall) zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: