A.________ wird in Anwendung von 433 und 436 Abs. 1 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 7'077.80 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 2. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'898.30 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: