3. A.________ in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt wurde: 3.1 Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 08.06.2019 an den Straf- und Zivilkläger N.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 44 3.2 Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'839.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) an den Straf- und Zivilkläger N.________.