Dieser Aufwand ist um 1.5 Stunden auf als angemessen erachtete 4 Stunden zu kürzen. Ferner geht aus der Honorarnote hervor, dass die Entschädigung sowohl mit einem Stundensatz von CHF 250.00 (mit dem Hinweis «Tarif Parteientschädigung») als auch von CHF 280.00 geltend gemacht wird (pag. 762). Da die Entschädigung bereits mit Honorarnote vom 16. Januar 2023 mit einem Ansatz von CHF 250.00 geltend gemacht wurde (pag. 752), ist davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin und ihre Rechtsvertretung einen Stundenansatz in dieser Höhe vereinbart haben,