Der Beschuldigte wird daher verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'077.80 zu bezahlen. 21.3 In oberer Instanz Zufolge seines Unterliegens im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin auch oberinstanzlich eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwalt D.________ reichte mit Datum vom 16. Januar 2023 (pag. 752 ff.) sowie vom 28. März 2023 (pag. 760 ff.) je eine Honorarnote ein, wobei die Kammer für die Prüfung der Entschädigung auf Letztere abstellt.