Der Beschuldigte hat sie folglich zu entschädigen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren ist unter Berücksichtigung der angezeigten Kürzung der Honorarnote (pag. 654, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) angemessen. Der Beschuldigte wird daher verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7'077.80 zu bezahlen.