Es gilt zu beachten, dass sich Rechtsanwalt B.________ im Berufungsverfahren ganz wesentlich auf seine bisherigen Arbeiten bis und mit Vorinstanz stützen konnte, zumal er die in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 8. November 2022 vorgebrachten Argumente in wesentlichen Teilen bereits vor der Vorinstanz dargelegt hatte. Gestützt darauf erachtet die Kammer eine Kürzung um 2 Stunden auf als angemessen erachtete 6 Stunden gerechtfertigt. Ferner finden sich in der Honorarnote mehrere Positionen betreffend Korrespondenz mit dem Beschuldigten von insgesamt rund 2 Stunden;