Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'206.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'238.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ bereits mit CHF 5'206.35 entschädigt wurde (pag. 664). 20.3 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B._