Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich wie in erster Instanz verurteilt und unterliegt gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten bezahlen muss.