19. Verfahrenskosten 19.1 In erster Instanz Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgehend sind die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'066.75 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 19.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art.