Weiter wird der Beschuldigte verurteilt zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'250.00 aufgrund des Mietzinsausfalls. Der von der Vorinstanz fälschlicherweise gewährte Zins von 5% seit dem 31. Juli 2020 wird mangels entsprechenden Antrags der Straf- und Zivilklägerin von Amtes wegen korrigiert (pag. 650, S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und entsprechend dem Antrag (pag. 352) ab dem 1. Januar 2021 zugesprochen. Für die Behandlung der Zivilklage wurden erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. I.6. hiervor).