Diese mussten zunächst behoben werden, was allerdings durch die – wiederum auf die widerrechtliche Handlung des Beschuldigten zurückzuführende – Siegelung der Staatsanwaltschaft verunmöglicht wurde. Der Beschuldigte wird daher zur Bezahlung von Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin in der Höhe von CHF 33'670.10 nebst Zins zu 5% seit dem 31. Juli 2020 verurteilt. Weiter wird der Beschuldigte verurteilt zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'250.00 aufgrund des Mietzinsausfalls.