39 August 2020 und September 2020 zu; die Kündigung erfolgte unbestrittenermassen auf den 31. Juli 2020, der Beschuldigte erschien jedoch nicht zur Wohnungsübergabe. Selbst wenn er aber erschienen wäre, hätte die Wohnung angesichts der vom Beschuldigten verursachten Sachschäden nicht weitervermietet werden können. Diese mussten zunächst behoben werden, was allerdings durch die – wiederum auf die widerrechtliche Handlung des Beschuldigten zurückzuführende – Siegelung der Staatsanwaltschaft verunmöglicht wurde.