Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Der Anspruch der Straf- und Zivilklägerin auf Schadenersatz in der Höhe von CHF 33'670.10 ist angesichts der zu ihrem Nachteil begangenen Sachbeschädigung in nämlicher Höhe offensichtlich. Gleiches gilt für die geltend gemachten Mietzinsausfälle in der Höhe von CHF 6'250.00 in Form entgangenen Gewinns. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt der Schaden in der fehlenden resp. verzögerten Nutzungsmöglichkeit der Wohnung zwecks Neuvermietung begründet. Dies trifft entgegen der Verteidigung auch auf die Monate